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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 LwKWVO - Aufforderung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(zu § 9 Abs. 1)

Die Gemeinde/Samtgemeinde 1) ........................................... Landkreis: .................................. legt ein Wählerverzeichnis für die Wahlen zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen an, die in der Zeit vom ........................ bis ...................... stattfinden. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, der schriftlich nach vorgeschriebenem Muster zu stellen ist. 2)

Die wahlberechtigten Personen, die im Gebiet der Gemeinde/Samtgemeinde 1) ihre Hauptwohnung haben, werden aufgefordert, spätestens bis zum ............................ (26. Tag vor der Wahlzeit) ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. Antragsformulare sind jeweils für die Wahlgruppe 1 (Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber und deren Ehegattinnen oder Ehegatten, voll mitarbeitende sonstige Familienangehörige, leitende Angestellte und deren Ehegattinnen oder Ehegatten) und die Wahlgruppe 2 (landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und deren Ehegattinnen oder Ehegatten) bei der Gemeinde-/Samtgemeinde-Verwaltung 1) ....................................................... (genaue Anschrift, Durchwahl) 3)

vorhanden und können dort abgeholt oder angefordert werden. Jede wahlberechtigte Person hat einen Antrag zu stellen. Anträge, die verspätet eingehen oder unvollständig sind und nicht rechtzeitig ergänzt werden, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat oder dass das Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

Die Wahlberechtigung ist in den §§ 7 und 8 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen geregelt.

Nichtzutreffendes streichen.

Bei Ersatzwahlen Hinweis nach § 1 Abs. 2 aufnehmen.

Es können auch mehrere Stellen benannt werden.