§ 7 AGTierGesG
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
- Amtliche Abkürzung
- AGTierGesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510010000000
(1) 1Der Vorstand besteht aus
- 1.
vier Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt werden,
- 2.
zwei weiteren Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet,
- 3.
der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer (§ 9).
2Mindestens eines der in Satz 1 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder muss wahlberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sein. 3Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören.
(2) 1Der Vorstand führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats aus. 2Er entscheidet ferner in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des Verwaltungsrats unterliegen.
(3) 1Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2§ 6 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Fachministerium bestimmt eines der von ihm in den Vorstand entsandten Mitglieder zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Vorstandes weiter.