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§ 6 AGTierGesG

Bibliographie

Titel
Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (AGTierGesG)
Amtliche Abkürzung
AGTierGesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78510010000000

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus 13 Mitgliedern, und zwar

  1. 1.

    9 Mitgliedern, die auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Niedersachsen,

  2. 2.

    2 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Niedersächsischen Landkreistages für die Dauer der Amtsperiode vom Fachministerium berufen werden, sowie

  3. 3.

    2 Mitgliedern, die das Fachministerium entsendet.

2Mindestens zwei der in Satz 1 Nr. 1 genannten Mitglieder müssen Wahlberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen sein.

(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über:

  1. 1.

    Änderungen der vom Fachministerium erlassenen Hauptsatzung (§ 4 Abs. 4),

  2. 2.

    andere Satzungen,

  3. 3.

    den Haushaltsplan,

  4. 4.

    Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter (§ 14),

  5. 5.

    die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers (§ 10 Abs. 4),

  6. 6.

    die Entlastung des Vorstandes,

  7. 7.

    Leistungen der Tierseuchenkasse, die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen.

2Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 1 können nicht gegen die Stimmen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder gefasst werden.

(3) 1Der Verwaltungsrat tritt innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Amtsperiode zu seiner ersten Sitzung zusammen. 2Er tagt in jedem Jahr der Amtsperiode mindestens zweimal.

(4) 1Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für die Dauer der Amtsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig. 3Nach Ablauf der Amtsperiode führt die oder der Vorsitzende das Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter. 4Das Fachministerium bestimmt aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) 1Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats vor Ablauf der Amtsperiode abberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. 2Vor der Abberufung eines Mitgliedes ist die Stelle anzuhören, die das Mitglied vorgeschlagen hatte.