§ 7 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landwirtschaftskammern
- Redaktionelle Abkürzung
- LwKG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Wahlberechtigt sind
- 1.
in der Wahlgruppe 1:
- a)
natürliche Personen, die als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaften, wenn der Betrieb gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtig ist oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Falle der forstwirtschaftlichen Nutzung mindestens 20 Hektar und im Falle der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind; ausgenommen sind diejenigen Betriebsinhaber, die hauptberuflich als Arbeitnehmer in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb tätig sind;
- b)
hauptberuflich tätige leitende Angestellte in landwirtschaftlichen Betrieben;
- c)
Ehegatten der nach den Buchstaben a und b wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht außerhalb des von ihrem Ehegatten bewirtschafteten oder geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes hauptberuflich tätig sind;
- d)
voll mitarbeitende Familienangehörige von Betriebsinhabern, wenn sie am Wahltag das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 2.
in der Wahlgruppe 2:
- a)
hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätige Arbeitnehmer, wenn sie nicht als leitende Angestellte, Ehegatten oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören;
- b)
Ehegatten der nach Buchstabe a wahlberechtigten Personen, wenn sie nicht als Betriebsinhaber, leitende Angestellte oder voll mitarbeitende Familienangehörige der Wahlgruppe 1 angehören oder in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich tätig sind.
Als Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 gelten die Personen, die mit dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren.
(2) Die Wahlberechtigten müssen am Wahltag
- 1.Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates im Sinne des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 998) besitzen und die Voraussetzungen des Artikels 18 des Europäischen Niederlassungsabkommens erfüllen,
- 2.das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.ihre Wohnung und bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung seit sechs Monaten im Land Niedersachsen haben und
- 4.seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig sein.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die als Ehegatten wahlberechtigten Personen; jedoch muss die dort genannte Voraussetzung in der Person des anderen Ehegatten erfüllt sein.
(3) Juristische Personen, die ihren Sitz in Niedersachsen haben und am Wahltag seit mindestens sechs Monaten als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter einen gegenüber der Landwirtschaftskammer beitragspflichtigen Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaften, sind in der Wahlgruppe 1 wahlberechtigt. Sie üben das Wahlrecht durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten aus; Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und § 8 gelten entsprechend.