Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.03.1998, Az.: 5 U 92/97
Beweislast für Zugehörigkeit von Vermögenswerten zu einem Nachlass; Vorliegen einer wirksamen Schenkung zu Lebzeiten; Behauptung der Fälschung einer schriftlichen Schenkungserklärung; Behauptung der Geschäftsunfähigkeit zur Zeit der Schenkung; Übertragung von Rektapapieren durch Abtretung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 31.03.1998
- Aktenzeichen
- 5 U 92/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28926
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0331.5U92.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2018 BGB
- § 1890 BGB
- § 952 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- FamRZ 1998, 1468-1469 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 208-210
- WM 1998, 2239-2241
- WuB 1999, 13-14
- ZBB 1998, 402
Amtlicher Leitsatz
Beweislast bei Herausgabeklage betr. die Behauptung der Fälschung einer schriftlichen Schenkungserklärung des Erblassers - Übertragung von Rektapapiere.
Tatbestand
Die Kläger sind Testamentsvollstrecker des am 10.8.1992 verstorbenen ..., der auf Grund des gemeinschaftlichen Testamentes vom 24.11.1982 mit seiner - vorverstorbenen - Ehefrau gemäß Erbschein vom 30.1.1995 - 4 VI 342/92 - AG ... - von fünf Verwandten zu je 1/5 beerbt wurde. Beklagter ist der Neffe des Erblassers, der durch Beschluss vom 11.6.1992 - 4 XVII P 1 - AG ... als dessen Betreuer mit Aufgaben aus den Bereichen der Personensorge und Vermögenssorge bestellt worden war.
Der Beklagte nahm zunächst den Nachlass in Besitz und sorgte für die weitere Abwicklung einschließlich der Bezahlung von Nachlassverbindlichkeiten und der Haushaltsauflösung, weil er auf Grund eines Testamentes vom 23.4.1992 - UR.-Nr. 214/92 des Notars ..., ... - davon ausgegangen war, Alleinerbe geworden zu sein.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die nach dem Tode des Erblassers vom Beklagten erzielten Erlöse aus einem Festgeldkonto (27.999,24 DM), einem Sparkassenzertifikat (63.720,13 DM), einem Sparkassenbrief (10.000,- DM) und einer 6 %-igen Bankanleihe (6.551,25 DM). Wann der Beklagte die Unterlagen darüber erhalten hat, insbesondere vor oder erst nach dem Tod des Erblassers, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Kläger haben ihre Zahlungsansprüche mit 121.620,81 DM berechnet und zusätzlich Herausgabe eines weiteren Sparkassenbriefes (Konto-Nr. 500017629) verlangt.
Der Beklagte hat behauptet, der Erblasser habe ihm diese Vermögenswerte geschenkt. Dazu hat er eine entsprechende maschinenschriftliche Erklärung vom 17.5.1992 vorgelegt, die der Erblasser eigenhändig unterschrieben habe.
Die Kläger haben die Echtheit dieser Erklärung bezweifelt und die Unterschriftsleistung sowie die Geschäftsfähigkeit des Erblassers bestritten.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen zur Nachlassauseinandersetzung und Schenkung der Zahlungsklage unter Berücksichtigung weiterer Positionen des aktiven und passiven Nachlasses in Höhe von 108.156,98 DM (Summe der vorgenannten Erlöse abzüglich von Restaufwendungen in Höhe von 113,64 DM) stattgegeben und den Herausgabeantrag abgewiesen, weil der betreffende Sparkassenbrief bereits am Fälligkeitstag des 8.2.1993 eingelöst worden war. Es hat offen gelassen, ob tatsächlich der Erblasser die Schenkungserklärung unterzeichnet hat; jedenfalls sei die Schenkung formnichtig und der Formmangel auch nicht geheilt, weil der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen habe, wann, wie und durch wen ihm Sparkassenzertifikat, Sparkassenbrief und Anleiheschein ausgehändigt worden sein sollen und das Festgeld einschließlich Zinsen erst nach dem Tode abgebucht worden sei.
Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren insgesamt weiter. Der Kläger erstrebt mit der Anschlussberufung weitere Zahlung im Zusammenhang mit einem Sparkassenbrief.
Unter ergänzender Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen bekräftigt der Beklagte seine Behauptung, die streitbefangenen Vermögenswerte vom Erblasser wirksam geschenkt bekommen zu haben. Er rügt, das Landgericht habe die Rechtslage zum Vollzug der Schenkung verkannt und trägt dazu vor: Die Vorbehalte des Landgerichts gegen die Schenkungsurkunde seien ohne tragfähige Begründung, und die entsprechenden ins Blaue hinein aufgestellten, unsubstantiierten und ohne Beweisantritte erfolgten Fälschungsbehauptungen der Kläger seien eine Zumutung für ihn. Seine Ehefrau habe die Erklärung auf ausdrücklichen Wunsch des Erblasser auf der Maschine aufgesetzt. Nachdem er zugesagt habe, ihn weiterhin bis zu seinem Lebensende zu pflegen und die Gelder dafür sowie für das Studium seiner Tochter zu verwenden, habe der Erblasser unterschrieben. Nach einem Besuch der Kläger habe der Erblasser ohne Angabe von Gründen auf Abfassung dieser Urkunde trotz des notariellen Testamentes vom 23.4.1992 bestanden. Diese Schenkung sei auch sofort vollzogen worden. Insoweit habe das Landgericht rechtsfehlerhaft auf die Übergabe der Papierstücke abgestellt. Maßgeblich sei vielmehr für den Vollzug der Schenkung die formlose Abtretung der darin ausgewiesenen Forderungen, die regelmäßig in dem Kausalgeschäft mitenthalten sei. Im Übrigen habe der Erblasser in Gegenwart seiner Ehefrau ausdrücklich erklärt, er könne über das Geld verfügen.
Abgesehen davon seien ihm die Unterlagen darüber auch zu Lebzeiten vom Erblasser selbst übergeben worden. Diese Unterlagen habe er in einem Banksafe verwahrt gehabt, zu der er und seine Tochter Zugang gehabt hätten.
Schließlich habe das Landgericht übersehen, dass der Erblasser ihm am 20.4.1992 privatschriftlich eine umfassende Bankvollmacht und zusätzlich am 22.4.1992 auf Verlangen der Bank unter Verwendung eines entsprechenden Bankformulars eine auf das Girokonto bezogene über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt habe. Über dieses Konto seien dann die Erlöse an ihn geflossen, wodurch die Schenkung letztlich erneut vollzogen worden sei.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aurich vom 18.07.1997 den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger über die zuerkannten 108.156,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 weitere 5.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996 zu zahlen.
Sie verteidigen unter ergänzender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung und tragen dazu wie folgt vor: Die Unterschrift unter der Schenkungserklärung stamme nicht vom Erblasser; das ergebe bereits ein erster Vergleich mit seinen handschriftlichen Aufzeichnungen und Unterschriften unter den Vollmachten und dem Testament vom April 1992. Den Echtheitsnachweis habe der Beklagte bislang nicht erbracht.
Abgesehen davon sei der Erblasser offensichtlich nicht mehr geschäftsfähig gewesen, was sich nach dem Bericht der Amtsärztin des Gesundheitsamtes ... vom 8.5.1992 aufdränge. Bestätigt werde dies auch durch Text und Form des Schenkungsversprechens, die nicht dem durch etwa 40 Jahre als Beamter des Landkreises ... geprägten Charakter des Erblassers entsprächen; vor allem hätte dieser die Schenkungsgegenstände genauer bezeichnet, wenn er noch geschäftsfähig gewesen wäre.
Vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung - der Pflege bis zum Lebensende - habe die Schenkung auch nicht vollzogen werden können. Gegen einen Vollzug überhaupt sprächen neben anderen Umständen die fehlenden Anhaltspunkte für eine Aushändigung der Guthabensbelege. Mit Recht habe das Landgericht insoweit substantiierten Vortrag des Beklagten vermisst, ohne dass es auf die Rechtsnatur der Wertpapiere im Einzelnen ankomme. Der Beklagte habe dazu, wann und wie er die Papiere erlangt habe, wechselhaft und widersprüchlich vorgetragen. Das gelte besonders für die jetzt mit der Berufung aufgestellten Behauptungen über die Aushändigung durch den Erblasser und die danach erfolgte Aufbewahrung in einem Banksafe.
Letztlich scheide auch ein Schenkungsvollzug mit den dem Beklagten erteilten Vollmachten aus. Erblasser und Beklagter hätten die zunächst erteilte Vollmacht vom 20.4.1992 mit der von der Bank verlangten auf ein Konto beschränkten Vollmacht vom 22.4.1992 für unwirksam erklärt. Eine solche Vollmacht erzeuge lediglich den Rechtsschein, dass Verfügungen vom Vollmachtgeber gedeckt seien. Außerdem fehle es an der bei einer Abtretung dringend erforderlichen Erklärung gegenüber der Bank auf entsprechend vorgedruckten Formularen.
Der Kläger zu 2) habe schließlich seit seiner Kindheit guten Kontakt zu dem Erblasser - seinem Onkel - gehabt. Den Beklagten habe er erstmals bei einem Besuch des Erblassers wohl im Sommer 1992 kennen gelernt. Der Erblasser habe ihm gegenüber zuvor nie erwähnt, dass es den Beklagten als seinen Neffen gebe.
Bei den 5000 DM in der Anschlussberufung handele es sich um den Mindesterlös aus dem Sparkassenbrief Nr. 10134, den der Beklagte ebenfalls seinem Vermögen zugeführt habe.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Schriftsachverständigen, auf den im Einzelnen verwiesen wird.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die streitigen Vermögenswerte gehören wegen wirksam vollzogener Schenkung an den Beklagten nicht zum Nachlass des Erblassers. Das auf die Auskehrung der daraus erzielten Erlöse gerichtete Zahlungsbegehren der Erben ist mithin nicht begründet. Aus diesem Grunde musste die Anschlusserufung erfolglos bleiben.
Die im Original vorliegende Schenkungsurkunde vom 17.05.1992 lässt keinen Zweifel daran, dass der Erblasser dem Beklagten ein entsprechendes Schenkungsangebot gemacht hat, das dieser dann auch sogleich angenommen hat. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung nachvollziehbar dargelegt, unter welchen Umständen es zu der Abfassung dieser Erklärung gekommen ist. Die Wirksamkeit der Erklärung wird durch die Erinnerungslücken seiner Ehefrau bei der Identifizierung des Papieres und Bestätigung seines Zustandekommens nicht in Zweifel gezogen.
Die Kläger haben ihre Behauptung, dass Schriftstück enthalte nicht die Unterschrift des Erblassers, nicht beweisen können.
Insoweit liegt die Beweislast bei ihnen. Sie haben nachzuweisen, dass im Rahmen der Ansprüche aus §§ 2018, 1890 BGB die streitigen Gegenstände zum Nachlass gehören (vgl. Müko-Frank, BGB, 3. Aufl., § 2018 Rn. 37; Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl., § 2018 Rn. 11; Baumgärtl, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 2, § 2018 Rn. 7) bzw. zum herauszugebenden Vermögendes Betreuten gehören. Es ist also nicht von Beklagtenseite der anspruchshindernde bzw. anspruchsvernichtende Einwand der Schenkung zu beweisen, sondern seitens der Anspruchsteller die Zuordnung der Gegenstände zum Eigentum bzw. Besitz des Erblassers. Diesen Beweis haben die Kläger nicht zu führen vermocht.
Der Sachverständige hat auf Grund einer eingehenden Schriftvergleichsanalyse bei ausreichendem Vergleichsmaterial bestätigt, dass die Unterschrift mit erhöhter Wahrscheinlichkeit" echt ist. Dieser von ihm ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad beinhaltet nach seiner Terminologie den soliden begründeten Verdacht der Echtheit; die Wahrscheinlichkeit der Urheberidentität gibt der Sachverständige für diesen Grad mit gut 60 % bis gut 70 % an. Damit sind die Kläger für ihre Fälschungsbehauptung beweisfällig geblieben. Die von ihnen in der Berufungserwiderung aufgeführten weiteren Hinweise, die den Fälschungsvorwurf stützen sollen, überzeugen insgesamt nicht und vermögen das Beweisergebnis nicht zu ihren Gunsten durchgreifend zu beeinflussen. Dem Beweisantritt des Beklagten für das von ihm behauptete zusätzliche mündliche Schenkungsangebot des Erblassers, das er angenommen habe, durch Vernehmung seiner Ehefrau und seiner Tochter brauchte der Senat daher nicht weiter nachzugehen.
Für die von der Klägerseite behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Schenkung fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag mit einem geeigneten Beweisantritt. Das Vorbringen reicht für die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht aus. Die wiedergegebene Beurteilung der Amtsärztin vom 08.05.1992 lässt den Schluss auf eine durchgehende Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Mai 1992 nicht zu. Die aufgeführten Indizien - vor allem aus der Leserlichkeit der Unterschrift und der Persönlichkeit des Erblassers - überzeugen nicht. Insgesamt fehlt es an ausreichend geeigneten Anknüpfungstatsachen, die Anlass geben könnten, einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu beauftragen. Das geht zu Lasten der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger.
Unzutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, die Schenkung sei nicht wirksam vollzogen.
Die Rechte aus Sparkassenbriefen und Sparkassenzertifikaten - als Rektapapiere - und Festgeldkonten können nicht sachenrechtlich übertragen werden; die Übertragung erfolgt durch bloße Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB (vgl.. BGH WM 1987, 1038; 1974, 450). Die Übertragung der diese Rechte ausweisenden Papiere ist dafür nicht nötig (arg. e. § 952 Abs. 2 BGB). Auch der Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages von Konten des Schenkers und Übereignung von hinterlegten Wertpapieren, insbesondere eines Wertpapierdepots, erfolgt durch formlose Abtretung (vgl. zum ganzen nur Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., § 518 Rn. 10 m.v.w.N.).
Unter Berücksichtigung, dass insoweit regelmäßig in dem Grundgeschäft - hier: die Schenkung - auch konkludent das dingliche Geschäft der Abtretung zu sehen ist und dass die Leistung auch nach dem Tode des Schenkers bewirkt werden kann (vgl. BGH NJW, 1988, 2731; 1986, 2107), bestehen auch keine Zweifel, dass der Beklagte die Vermögensrechte auch wirksam übertragen erhalten hat.
Anhaltspunkte bestehen nicht, dass hier in Ausnahme von der Regel insoweit Grund und Verfügungsgeschäft auseinander fallen bzw. anders zu beurteilen sein sollen. Auf den Streit zwischen den Parteien, wann dem Beklagten die Erlöse genau zugeflossen sind, kommt es nicht an. Unstreitig sind sie in sein Eigentum übergegangen. Die vorgelegten umfassenden Bankvollmachten beseitigen jede Bedenken, dass die Auszahlung der Erlöse wirksam an ihm vollzogen worden ist. Diese Vollmachten sind ebenfalls wirksam erteilt und über den Tod des Erblassers in Kraft geblieben (§§ 168, 672, 675 BGB). Ein möglicher Widerruf der Erben ist nicht erfolgt.
Auf die Behauptungen des Beklagten, dass der Erblasser die sofortige Verfügbarkeit nach Übergabe des Schenkungspapiers dem Beklagten zuerkannt haben soll und dass die Papiere zu Lebzeiten übergeben worden seien, kommt es damit nicht an. Auch diesen Beweisantritten (Zeugnis: Ehefrau und Tochter) brauchte nicht nachgegangen zu werden. Mit der zur Zeit der Schenkung gleichzeitig erfolgten Forderungsabtretung und der später erfolgten Verwertung der verbrieften Rechte sowie Auszahlung der Erlöse ist die Schenkung vollzogen worden; die Erben konnten daran keine Rechte erlangen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Bedingung des Erblassers ,Pflege bis zum Tod". Denn auch nach dem Vortrag der Kläger erstreckt sich diese Bedingung auf Verpflichtungs- wie Verfügungsgeschäft und ihr Eintritt ist durch die erbrachte Pflege außer Zweifel und Streit.
Die vor allem rechtlichen Ausführungen der Berufungserwiderung zu dem nicht gegebenen Vollzug der Schenkung liegen insgesamt neben der Sache. Die Vollmachten sind wirksam. Die Kontovollmacht vom 22.04.1992 bedeutet keinen Widerruf der ersten allgemeinen Vollmacht vom 20.04.1992, sondern letztlich nur eine Verstärkung auf bankseitigen Wunsch. Die Benutzung von bestimmten Bankformularen und Abgabe von Erklärungen gegenüber der Bank sieht das BGB nicht vor. Die ausgedehnte Entgegnung zu dem Beklagtenvortrag über die Aushändigung der Unterlagen ist ebenso unerheblich wie die Frage der Kontakte zwischen dem Erblasser und dem Kläger sowie dessen Kenntnis von der Existenz des Beklagten.
Da die genannten Vermögenswerte nicht zu dem Nachlass gehören, war der Berufung insgesamt stattzugeben und die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711,. 546 ZPO.