Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.03.1998, Az.: 5 W 44/98
Voraussetzungen der Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Missachtung des Willens des Erblassers; Abwägung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Erblassers und den berechtigten Interessen der am Erbauseinandersetzungsverfahren Beteiligten; Auszahlung von Testamentsvollstreckervergütungen ohne vorherige Information der übrigen Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 17.03.1998
- Aktenzeichen
- 5 W 44/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0317.5W44.98.0A
Rechtsgrundlagen
- § 2227 Abs. 1 BGB
- § 27 FGG
- § 550 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 1999, 472 (Volltext mit amtl. LS)
- NJWE-FER 1998, 11
- OLGReport Gerichtsort 1998, 338-339
Amtlicher Leitsatz
Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur nach Ermessungsausübung
Gründe
Der im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 27.10.1997 auf Grund der Anhörung aller Beteiligter in der Sitzung vom 9.2.1998 ergangene, hiermit in Bezug genommene Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 11.2.1998 (Bd 2 Bl 49 ff d.A.) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler die Entscheidung des Amtsgerichts Bersenbrück, den Beschwerdeführer gemäß § 2227 BGB als Testamentsvollstrecker zu entlassen, bestätigt.
Das Landgericht hat einen wichtigen Grund zur Entlassung i.S.v. § 2227 Abs. 1 BGB bejaht, weil der Beschwerdeführer ohne vorherige Information der übrigen Beteiligten an sich 60.000,- DM als Teil der ihm zustehenden Testamentsvollstreckervergütung abgeführt, diesen Betrag in dem Abschlussbericht für das Jahr 1996 fälschlich als Barausschüttung an die Miterben deklariert und auch auf Nachfrage nur unzureichend erklärt hat, was es mit dieser Buchung auf sich hat. Diese Ausführungen und das zu Grunde liegende Verfahren halten der rechtlichen Überprüfung nach Maßgabe der §§ 27 FGG, 550 ZPO, wegen deren Umfang im Einzelnen auf den Senatsbeschluss vom 27.10.1997 verwiesen wird, stand. Auch mit der weiteren Beschwerde werden insoweit relevante Fehler im Verfahren oder bei der materiellen Rechtsanwendung nicht aufgezeigt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, der Würdigung des Landgerichts die eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen.
Allerdings wird mit der weiteren Beschwerde zu Recht bemängelt, dass auch in dem Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11.2.1998 trotz der Hinweise in dem Senatsbeschluss vom 27.10.1997 die nach § 2227 Abs. 1 BGB gebotene Ermessensausübung fehlt. Dieser Verstoß gegen § 2227 Abs. 1 BGB nötigt aber nicht zu einer erneuten Zurückverweisung. Vielmehr vermag der Senat in der Sache selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt genügend geklärt ist (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 27 Rdn. 45).
Nach dem Ermessen des Senats wiegen die Gründe, die dem Verbleib des Beschwerdeführers in dem Amt als Testamentsvollstrecker entgegenstehen, schwerer als die, die gegen seine Entlassung sprechen. Insoweit sind der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Erblassers und die berechtigten Interessen der am Verfahren nach § 2227 Abs. 1 BGB Beteiligten gegeneinander abzuwägen.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten besteht die Aufgabe des Beschwerdeführers als Testamentsvollstrecker nur noch darin, die Beteiligten im Hinblick auf den Anteil des Erblassers an den Hausgrundstücken ... 3 und 4 in ... auseinander zu setzen. Insoweit ging der Wille des Erblassers ausweislich des Testaments vom 8.9.1992 dahin, dass der Beschwerdeführer zunächst versuchen sollte, die Grundstücke unter den Erben meistbietend zu versteigern; falls unter den Erben kein Käufer gefunden werden sollte, sollten die Grundstücke öffentlich versteigert und der Erlös nach näheren Maßgabe des Testaments verteilt werden. Der Erblasser ist am 5.1.1993 verstorben. Seitdem ist ein Verkauf an einen der Erben nicht erfolgt. Auch wenn die Gründe hierfür zwischen den Beteiligten streitig sind, so entspricht die lange Zeitspanne seit dem Erbfall, während derer die Auseinandersetzung zwischen den Erben und die dem Testamentsvollstrecker gestellte Aufgabe nicht erledigt sind, erkennbar nicht dem Willen des Erblassers. Dessen Willen und den berechtigten Belangen der Beteiligten entspricht es vielmehr am ehesten, dass der verbliebene Grundbesitz alsbald - wie von dem Erblasser in zweiter Linie angeordnet - öffentlich versteigert wird. Dies und die anschließende Verteilung des Erlöses nach den Anordnungen des Erblassers ist aller Voraussicht nach ohne größere Schwierigkeiten auch dann möglich, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr Testamentsvollstrecker ist.