Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.03.1998, Az.: 8 W 30/98
Erfolglose Einschaltung eines Inkassobüros; Widerspruch des Schuldners im Mahnverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.03.1998
- Aktenzeichen
- 8 W 30/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28908
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0312.8W30.98.0A
Amtlicher Leitsatz
Nach erfolgloser Einschaltung eines Inkassobüros darf der Gläubiger in der Regel nicht davon ausgehen, die Angelegenheit werde sich ohne Widerspruch des Schuldners im Mahnverfahren erledigen lassen.
Gründe
Die Klägerin kann die Kosten ihres im Mahnverfahren tätigen Rechtsanwaltes nur in Höhe der fiktiven Reisekosten für eine Informationsreise von ihrem Geschäftssitz zum Gericht des streitigen Verfahrens erstattet verlangen. Dennnach erfolgloser Einschaltung eines Inkassobüros durfte sie nicht mehr davon ausgehen, die Angelegenheit werde sich ohne Widerspruch der Beklagten im Mahnverfahren erledigen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Mahnverfahren nicht zu einem Titelführen wird, können insbesondere dann bestehen, wenn der Gläubiger nicht nur selbst den Schuldner gemahnt, sondern auch noch ein Inkassobüro eingeschaltet, der Schuldner aber auf diesen nachhaltigen kostenauslösenden Beitreibungsversuch nicht reagiert hat. Der Gläubiger muss in einem solchen Fall damit rechnen, dass der Schuldner den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt (vgl. OLG Hamm MDR 1994, 103, 104 [OLG Hamm 23.02.1993 - 23 W 23/93]; Zöller/Herget, ZPO, 20. Aufl., §91 RN 13, Mahnverfahren" m.w.N.). Das gilt vor allen Dingen dann, wenn neben der Hauptforderung mit dem Mahnbescheid auch noch Kosten des Inkassobüros geltend gemacht werden, auf deren Erstattung - wie hier - häufigmateriellrechtlich kein Anspruch besteht. Gerade derartige Kosten werden von den Schuldnern oft als unnötig und überhöht angesehen und führen vielfach zu einem Widerspruch gegen den gesamten Mahnbescheid (OLG Hamm a.a.O.).