Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 11.03.1998, Az.: 2 U 22/98

Zulässigkeit der Vollstreckung aus Urkunde mit Unterwerfungsklausel bei wesentlicher Veränderung der Fälligkeitsvoraussetzungen durch neue Urkunde ohne Unterwerfungsklausel; Festlegung der Zahlung des Restwerklohns auf ein Notaranderkonto durch die Parteien

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.03.1998
Aktenzeichen
2 U 22/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 28923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1998:0311.2U22.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 1998, 314-315

Amtlicher Leitsatz

Unzulässigkeit der Vollstreckung aus Urkunde mit Unterwerfungsklausel bei wesentlicher Veränderung der Fälligkeitsvoraussetzungen durch neue Urkunde ohne Unterwerfungsklausel.

Gründe

1

Der vom Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemachte Werklohnanspruch von noch 42.405,-- DM wird von der in der notariellen Urkunde vom 11.08.1994 enthaltenen Unterwerfungsklausel nicht - mehr - erfasst. Die Parteien haben nämlich durch ihre notarielle Vereinbarung vom 16.12.1994 eine wesentliche Änderung des Schuldverhältnisses vorgenommen. Eine Änderung des Leistungsinhalts, die den Anspruch des Gläubigers nicht nur einschränkt, erfordert jedoch eine neue Unterwerfungserklärung (BGHZ 26, 344, 349 [BGH 14.02.1958 - V ZB 49/57]; BGH WM 1964, 1215, 1216; Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 794 Rdnr. 95; Baumbach Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 794 Rdnr. 41).

2

Vorliegend haben die Parteien statt der ursprünglich vereinbarten Zahlung auf ein "Bausonderkonto" der finanzierenden Bank des Beklagten unter dem 16.12.1994 die Zahlung des Restwerklohns auf ein Notaranderkonto festgelegt. Insbesondere jedoch sind die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Anspruch des Beklagten verändert worden. Nach der neuen Vereinbarung kommt es insoweit nur noch auf eine vollständige Fertigstellung des Bauvorhabens an. Die Fälligkeitsvoraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 4 des notariellen Vertrags vom 11.08.1994 - die unstreitig zumindest zum Teil bis heute nicht vorliegen- sind entfallen. Insbesondere bedarf es zur Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nicht der Sicherstellung der Umschreibung des Eigentums auf die Klägerin.

3

Eine erneute ausdrückliche Unterwerfungserklärung ist in der notariellen Urkunde vom 16.12. 1994 nicht erfolgt. Zwar kann unter Umständen insoweit auch eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Unterwerfungsklausel ausreichend sein (Stein-Jonas-Münzberg a.a.O.; Baumbach-Hartmann a.a.O.). Eine solche Bezugnahme ist jedoch nur dann ausreichend, wenn sich daraus mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass die bisher vereinbarte Unterwerfungsklausel auch für den veränderten Leistungsinhalt gelten soll. Aus der notariellen Vereinbarung vom 16.12.1994 lässt sich derartiges jedoch gerade nicht entnehmen. Vielmehr heißt es dort u.a.:

"Die übrigen Bestimmungen des § 11, sofern sie der Vereinbarung vom heutigen Tage entgegenstehen, entfallen."

4

Angesichts der in der Erklärung vom 16.12.1994 jedenfalls zum Teil auch zu Lasten der Klägerin erfolgten Veränderungen der Fälligkeitsvoraussetzungen des Anspruchs des Beklagten ist aus der Urkunde nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die ursprüngliche Unterwerfungsklausel hat fortgelten sollen.

5

Die Behauptung des Beklagten, die Unterwerfungserklärung habe trotz der Vereinbarung vom 16.12.1994 bestehen bleiben sollen, ist unerheblich. Ein vom Wortlaut der notariellen Erklärungen nicht gedeckter gemeinsamer Wille der Parteien ist - anders als bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - nicht beachtlich. Bei einer Unterwerfungserklärung gemäß § 794 Nr. 5 ZPO handelt es sich nämlich um eine prozessuale Erklärung. Es gelten mithin die Grundsätze über die Auslegung von anderen Vollstreckungstiteln. Danach kann über den Urkundenwortlaut hinaus nicht auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (OLG Frankfurt ZMR 1987, 177; OLG Köln VersR 1993, 1505; Baumbach-Hartmann, § 794 Rdnr. 37 unter dem Stichwort "Auslegung").