Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 02.04.1998, Az.: 14 U 48/97
Verpflichtung zur Durchsetzung einer Rückkaufvereinbarung zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer; Ansprüche auf Restwertausgleich als Entgeltanspruch zum Rückfluss des gesamten Anschaffungsaufwandes und Finanzierungsaufwandes; Dienen des Restwertausgleiches der Vollamortisation für den Leasinggeber; Abstellen für die Berechnung eines Restwertausgleichs auf den erzielbaren Preis bzw. den erzielbaren Händlereinkaufspreis und nicht auf den durch die zwischen Rückgabe und Verkauf eingetretenen Verschlechterungen beeinflussten tatsächlichen Veräußerungserlös; Pflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung der geleasten Sache nach deren Rückgabe; Schutz des Leasingnehmer durch Einräumung eines Drittkäuferbenennungsrechtes; Restwertvereinbarung als garantiemäßige Einstandspflicht neben den anfallenden Leasingraten und den Mietsonderzahlungen; Erforderlichkeit des Ergebens der Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag selbst zur Einhaltung des Transparenzgebotes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 02.04.1998
- Aktenzeichen
- 14 U 48/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 28975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1998:0402.14U48.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 558 BGB
- § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB
- § 3 AGBG
Amtlicher Leitsatz
Jedenfalls dann, wenn dem Leasingnehmer die zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer getroffene Rückkaufvereinbarung bekannt ist, trifft den Leasinggeber die Pflicht, diese durchzusetzen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös eines Kraftfahrzeugs nach Beendigung eines Leasingsverhältnisses.
Am 8.1.1993 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen PKW BMW 320 i Cabriolet. Die Beklagten hatten als Leasingnehmer außer einer bei der Lieferung des Fahrzeuges fälligen Mietsonderzahlung von 11.360,- DM über einen Zeitraum von 24 Monaten eine monatliche Leasingrate in Höhe von brutto 735,69 DM zu leisten. Weiter war in dem Vertrag ein festkalkulierter Restwert von 38.590,- DM einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart. Unter Ziffer 12.2 der dem Vertrag anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin heißt es wie folgt:
"Kommt eine Verlängerung des Leasingvertrages nicht zustande, wird der Mieter der CC-Leasing einen ihr genehmen Käufer vorschlagen, der das Fahrzeug mit Ablauf des Leasingvertrages zum Marktwert kauft. Der CC-Leasing ist eine anderweitige Verwertung des Fahrzeuges freigestellt. Ist der Verkaufserlös niedriger als der festkalkulierte Restwert laut Leasingvertrag, hat der Mieter die Differenz auszugleichen."
Die Beklagten haben das Fahrzeug am 16.12.1994 an die Lieferfirma zurückgegeben. Am 5.7.1995 hat die Klägerin ein Wertgutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen Uphoff eingeholt, das einen Händlereinkaufswert von 21.400,- DM einschließlich Mehrwertsteuer auswies. Nachdem die Beklagten hiergegen Bedenken anmeldeten, kam der sodann von der Klägerin beauftragte Sachverständige Rädel zum Ergebnis, dass der Einkaufswert einschließlich Mehrwertsteuer 25.500,- DM betrage.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 13.626,63 DM zuzüglich Zinsen begehrt und dazu vorgetragen, sie habe das Fahrzeug der Lieferfirma sowie anschließend weiteren Firmen auf der Basis der von ihr eingeholten Wertgutachten angeboten. Schließlich habe sie es an das Autohaus R+S zum Preis von netto 22.173,91 DM verkaufen können. Die Differenz zum kalkulierten Restwert von 11.382,61 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Zeitwert des PKW von 187,21 DM und diejenigen für die Aufgabe eines Inserates in der Rheinischen Post in Höhe von 349,42 DM seien die Beklagten zu erstatten verpflichtet. Ihnen obliege als den Leasingnehmern gemäß Ziffer 12.2 ihrer AGB das Restwertrisiko.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 13.626,63 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 20.12.1995 zuzüglich vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben sich auf Verjährung berufen und behauptet, sie hätten das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zurückgegeben. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin durch den Verkauf nicht den kalkulierten Restwert habe erlösen können. Die Klägerin habe ersichtlich ihre ihnen, den Beklagten, gegenüber obliegende vertragliche Verpflichtung zum bestmöglichen Verkauf nicht erfüllt. Hätte sie den Wagen sogleich, möglichst im Frühjahr 1995, verkauft, so wäre sie in der Lage gewesen, den Restwert zu erzielen. Statt dessen habe der Wagen bis zum September 1995 auf einem Freigelände gestanden und sei dabei auch noch beschädigt worden. Diese Schäden und die damit verbundene Wertminderung könnten ihnen ohnehin nicht angelastet werden.
Schließlich meinen die Beklagten, ihre Inanspruchnahme aus den AGB der Klägerin scheide deshalb aus, weil diese unwirksam seien. Soweit darin der Ausgleich des Differenzbetrages zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös durch sie, die Kläger, vorgesehen sei, stelle diese Klausel eine Überraschungsklausel dar. Der Vertrag habe bei ihnen den Eindruck erweckt, als erschöpfe sich ihre Zahlungsverpflichtung in den monatlich fällig werdenden Leasingraten. Überdies habe der Verkäufer des Fahrzeuges ausdrücklich zugesichert, dass sie nach der Rückgabe des Wagens keine weiteren Zahlungen mehr würden leisten müssen.
Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und die Klage mit seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 24.10.1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Regelung des Restwertausgleichs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei nicht ausreichend. Der Zahlungsanspruch bei einer Veräußerung zu einem geringeren Betrag als dem kalkulierten Restwert habe Entgeltcharakter und müsse deshalb im Vertrag selbst geregelt werden. Der Leasinggeber müsse dem Leasingnehmer klar und unmissverständlich vor Augen führen, dass die angestrebte Vollamortisation nur durch Verkauf zum Restwert erreicht werden könne. und dass er, der Leasingnehmer, diesen absichere. Durch die Aufnahme des Restwertausgleichs in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei diese Transparenz nicht erreicht.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, die entsprechende Vertragsklausel sei nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG. Die Beklagten seien sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch die Leasingraten keine volle Amortisation erreicht werde. Der handschriftliche Hinweis auf den festkalkulierten Restwert mache deutlich, dass dieser nicht dem tatsächlichen Restwert beim Auslaufen des Vertrages entsprechen müsse. Im Übrigen handele es sich hier um eine der bei Kraftfahrzeugleasingverträgen üblichen Formulierungen. Für Gebrauchsüberlassungs- und Finanzierungsgeschäfte sei es auch typisch, dass die leasingtypische Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers auch den Anspruch auf Restwertausgleich umfasse.
Dieser stelle einen leasingtypischen Erfüllungsanspruch dar. Das sei auch von der Rechtsprechung anerkannt.
Auch das Transparenzgebot werde nicht verletzt. Denn die Restwertklausel enthalte mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben, deren es zur Berechnung des geschuldeten Betrages bedurfte. Es komme auch nicht darauf an, ob der Restwertausgleichsanspruch im Formularvertrag selbst oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sei. Diese seien im Übrigen gut lesbar Gegenstand des Vertrages gewesen.
Wenn die Beklagten behaupteten, der Verkäufer des Wagens habe zugesichert, das Fahrzeug werde auf jeden Fall zum kalkulierten Restwert zurückgenommen, so belege dies, dass über die Klausel gesprochen worden sei, was der Annahme einer überraschenden Klausel ebenfalls entgegenstehe. Sie - die Klägerin - habe auch tatsächlich mit dem Autohaus eine Rückkaufvereinbarung geschlossen. Dieses habe sich jedoch geweigert, seine Verpflichtung zu erfüllen. Die Beklagten hätten aus dieser Vereinbarung jedoch keinen Anspruch, da sie hierin nicht mit einbezogen worden seien.
Sie habe das von ihr eingeholte Wertgutachten an die Beklagten übersandt und diese aufgefordert, einen Kaufinteressenten zu benennen. Nachdem die Beklagten Bedenken gegen das Gutachten geäußert hätten, habe sie ein neuerliches Gutachten eingeholt und erneut zur Benennung eines Käufers aufgefordert. Zugleich habe sie angekündigt, das Fahrzeug zum Schätzwert zu verkaufen. Die Beklagten hätten hierauf nicht reagiert.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, an sie 13.626,63 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 20.12.1995 zuzüglich 5,- DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie meinen, der Leasingvertrag lasse nicht erkennen, dass sie eine Garantie für die Vollamortisation hätten übernehmen sollen. Ihnen sei vielmehr der Eindruck vermittelt worden, dass sich ihre Verpflichtung mit der Zahlung der monatlichen Raten erschöpfe.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich in der Sache als unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und dem tatsächlichen Verkaufserlös.
Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den geforderten Restwertausgleich wäre Ziffer 12.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die - was zwischen den Parteien nicht streitig ist - zur Grundlage des Leasingvertrages vom 8.1.1993 geworden sind.
1.)
Allerdings ist wegen der Ansprüche der Klägerin keine Verjährung eingetreten. Zwar ist das Fahrzeug bereits am 16.12.1994 zurückgegeben worden, während der durch die Klägerin erwirkte Mahnbescheid erst vom 7.5.1996 datiert. Ansprüche auf Restwertausgleich stellen jedoch keine Ersatzansprüche im Sinne des § 558 BGB dar, sondern beinhalten einen Entgeltanspruch. Denn der Restwertausgleich dient dem Rückfluss des gesamten Anschaffungs- und Finanzierungsaufwandes der Leasinggeberin und damit der Vollamortisation. Als solcher unterliegt er der Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB (BGH NJW 1996, 2860; OLG Hamm NJW - RR 1996, 502 [OLG Hamm 06.10.1995 - 30 U 39/95]).
2.)
Nach Ziffer 12.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin besteht der Zahlungsanspruch jedoch nicht in voller Höhe, sondern allenfalls in Höhe von 7.840,- DM. Denn die offenbare Verschlechterung des Zustandes des Fahrzeuges nach dessen Rückgabe kann nicht den Beklagten zugerechnet werden.
Der relativ geringe Veräußerungserlös von 22.173,91 DM im Herbst 1995 basiert nämlich auch auf dem Umstand, dass der Wagen - wie die Gutachten der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Uphoff und Rädel erkennen lassen - in einem schlechten Gesamtzustand war. Der Innenraum war ungepflegt, eine Türverkleidung defekt und die Lackierung wies Kratzer und Steinschlagschäden auf. Der Frontspoiler und die Nebelscheinwerfer fehlten ganz.
Dieser Zustand deckt sich aber nicht mit demjenigen zum Zeitpunkt der Rückgabe des Wagens am 16.12.1994. Am 9.1.1995 hatte die Firma Dähnke, die Lieferfirma, dem Fahrzeug für den Zeitpunkt der Rückgabe nämlich einen innen wie außen guten Allgemeinzustand attestiert. Auf diese Beschreibung ist jedoch abzustellen, da der Zustand des Fahrzeuges bei der Rückgabe gemäß Ziffer 11.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu diesem Zeitpunkt durch einen von der Klägerin Beauftragten in einem Protokoll festzuhalten war. Maßgeblich für die Wertermittlung ist somit das genannte, von der Firma Dähnke erstellte Fahrzeugrückgabeprotokoll, gegen das Einwände nicht erhoben worden sind, nicht die erst mehrere Monate später eingeholten Wertgutachten.
Der gute Gesamtzustand des Wagens zum Rückgabezeitpunkt folgt im Übrigen auch aus der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen Josef Dieckhoff, des Verkaufsleiters der Firma Dähnke. Dieser hat bekundet, der Wagen sei bei seiner Rückgabe, nachdem zuvor eine Beschädigung im Polster behoben worden sei, vollständig in Ordnung gewesen. Weder seien das Frontblech oder der Spoiler beschädigt gewesen, noch hätte die Lackierung Schäden aufgewiesen. Auch der Nebelscheinwerfer seien montiert und intakt gewesen.
Für die Berechnung eines Restwertausgleichs kann somit nicht auf den durch die zwischen Rückgabe und Verkauf eingetretenen Verschlechterungen beeinflussten tatsächlichen Veräußerungserlös, sondern nur auf den im Dezember 1994 erzielbaren Preis, mithin den unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse im Dezember 1994 erzielbaren Händlereinkaufpreis abgestellt werden. Dieser betrug ausweislich des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Krause vom 18.7.1997 einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 30.750,- DM.
Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin folgt auch nicht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Zeitungsanzeige, mit der der Wagen zum Verkauf angeboten wurde. Darüber hinaus kann schließlich auch nicht Ersatz der Kosten für ein eingeholtes Sachverständigengutachten beansprucht werden. Zwar enthält das Fahrzeugrückgabeprotokoll der Firma Dähnke keine Angaben zum Fahrzeugwert, sodass die Beklagten grundsätzlich verpflichtet waren, die Kosten für ein Wertgutachten zu erstatten. Die von der Klägerin eingeholten Wertgutachten der Sachverständigen Uphoff und Rädel waren aber, weil sie beide auf den Zustand des Fahrzeuges im Sommer 1995 abstellten, andererseits aber auf den Marktwert im Dezember 1994 abzustellen gewesen wäre, angesichts der zwischenzeitlichen erheblichen Verschlechterung des Wagens, nicht geeignet, eine Grundlage für die Errechnung des Restwertausgleichs zu bieten.
Unter Berücksichtigung des kalkulierten Bruttorestwertes von 38.590,- DM und eines tatsächlichen Bruttoverkehrswertes von 30.750,- DM im Dezember 1994 verbleibt somit nur eine Differenz von 7.840,- DM.
3.)
Auch diesen Betrag kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass die Klägerin mit der Firma Dähnke eine Rückkaufvereinbarung geschlossen hatte, nach der diese der Klägerin gegenüber verpflichtet war, das Fahrzeug zum Ende der Leasingzeit auf der Basis des kalkulierten Restkaufwertes zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 27.3.1995 hat sich die Firma geweigert, ihre sich daraus ergebende Verpflichtung zu erfüllen, ohne dass die Klägerin ihre Ansprüche durchgesetzt hätte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Leasingnehmer dem Leasinggeber gegenüber Rechte aus einer derartigen Rückkaufvereinbarung herleiten kann, wenn der vorgeschlagene Käufer insolvent geworden ist (insoweit verneinend: OLG München WiB 1997, 771), oder wenn der Leasingnehmer über das Bestehen einer derartigen Vereinbarung überhaupt nicht aufgeklärt worden war (dies verneinend. OLG Frankfurt WiB 1997, 1107). Jedenfalls dann, wenn der für die Leasinggesellschaft bei Abschluss des Geschäftes auftretende Autohändler zu erkennen gibt, dass eine Rückkaufvereinbarung existiert, hat etwas anderes zu gelten. dass den Beklagten die Existenz der Rückkaufvereinbarung bekannt war, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Zwar hat die Klägerin bestritten, dass der Fahrzeughändler zugesichert hat, die Beklagten hätten dann, wenn sie den Wagen in vertragsgemäßem Zustand zurückgeben nicht zu befürchten, weiteren Forderungen ausgesetzt zu sein. Sie hat aber nicht bestritten, dass dem Leasingvertrag ein Formular beigefügt war, welches den Händler verpflichtete, das Leasingfahrzeug zum festkalkulierten Restwert zurückzunehmen.
Zumindest in diesem Fall war die Klägerin gehalten, ihren Anspruch auch durchzusetzen. Denn den Leasinggeber trifft die Pflicht, die geleaste Sache nach deren Rückgabe bestmöglich zu verwerten. Diese Verpflichtung dient dem Schutz des Leasingnehmers (BGH DB 1997, 1664, 1665) [BGH 04.06.1997 - VIII ZR 312/96]. Um diesen Schutz tatsächlich zu gewährleisten ist den Beklagten beispielsweise auch das Drittkäuferbenennungsrecht eingeräumt. Dieser Schutz wäre aber dann ausgehöhlt, wenn es dem Leasinggeber freistände, ob er eine sich letztlich auch zugunsten der Leasingnehmer auswirkende Vereinbarung durchsetzte oder nicht. Jedenfalls dann, wenn dies - notfalls im Klagewege - unschwer zu realisieren ist, folgt aus der genannten Verpflichtung des Leasinggebers, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, seinen Vertragspartner vor Nachteilen zu bewahren, nutzen muss. Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, etwa weil der potenzielle Käufer mittlerweile insolvent geworden ist, oder wenn der Versuch der Durchsetzung des vertraglichen Anspruchs aus sonstigen Gründen wenig Aussicht auf Erfolg verspricht. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Denn unstreitig bestand sogar eine schriftliche Rückkaufvereinbarung. Allein der Umstand, dass die Firma Dähnke sich weigerte, ihrer Verpflichtung nachzukommen, konnte die Klägerin von ihren den Beklagten gegenüber bestehenden Pflichten nicht befreien.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.3.1997 vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Zwar waren die Beklagten an der zwischen der Klägerin und der Firma Dähnke getroffenen Vereinbarung nicht beteiligt. Auch mag diese Vereinbarung zunächst nur der Absicherung der Klägerin gedient haben. Die sich daraus gleichwohl ergebende Verpflichtung gegenüber den Beklagten ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Pflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggegenstandes.
Indem die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Firma Dähnke nicht durchgesetzt hat, hat sie gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen, weshalb die Beklagten aus den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung nunmehr so zu stellen sind, wie sie bei vertragsgerechtem Verhalten gestanden hätten. Wäre das Fahrzeug jedoch zum Restkaufwert von der Firma Dähnke übernommen worden, hätte eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht entstehen können, weshalb ein Zahlungsanspruch nicht besteht.
4.)
Selbst aber dann, wenn man dem nicht folgen wollte, bestände ein Anspruch der Klägerin nicht. Denn die Ziffer 12.2 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sind als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG unwirksam. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Überwälzung des Restwertrisikos auf den Leasingnehmer leasingtypisch ist (so: OLG Frankfurt WiB 1997, 1106; anders: Graf von Westfalen, Der Leasingvertrag, 2. Aufl., Rdnr. 474) und die Ungewöhnlichkeit somit aus der Unvereinbarkeit zum Verlauf der Vertragsverhandlungen folgt. Immerhin war den Beklagten unstreitig bekannt, dass zwischen der Klägerin und der Firma Dähnke eine Rückkaufvereinbarung geschlossen worden war, woraus sie nur den Schluss ziehen konnten, dass sie von dem genannten Risiko befreit waren. Unabhängig aber davon verstößt die Klausel aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages gegen § 3 AGBG, weshalb Ziffer 12 Abs. 2 Satz 3 der AGB nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden ist. Der Restwert des geleasten Fahrzeuges hat nach dem von der Klägerin gewählten Modell nicht die Bedeutung, dass er dem geschätzten Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses entspricht. Das folgt schon aus der erheblichen Differenz zwischen dem vereinbarten und dem tatsächlichen Restwert. Er stellt sich vielmehr nur als eine mathematische Größe dar, deren Höhe von der Höhe der monatlichen Leasingraten abhängt. Wird die monatliche Zahlung oder die Mietsonderzahlung erhöht, so verringert sich der kalkulierte Restwert. Bei Vereinbarung einer entsprechend geringeren Leasingrate und/oder Mietsonderzahlung, errechnet sich - völlig unabhängig vom Verkehrswert - ein höherer Restwert. Der Vertrag vom 8.1.1993 lässt diese Abhängigkeit nicht erkennen. Der Umstand, dass eine voraussichtliche jährliche Fahrleistung ausgewiesen ist, weist vielmehr darauf hin, dass der angenommene Restwert nach der Erfahrung des Leasinggebers derjenige ist, der sich bei Vertragsablauf tatsächlich realisieren lässt.
Der vereinbarte Restwert begründet nach Ziffer 12.2 der AGB der Klägerin eine garantiemäßige Einstandspflicht der Beklagten. Deren Leistungspflicht beschränkte sich somit nicht nur auf die anfallenden Leasingraten und die Mietsonderzahlung. Im Falle des Mindererlöses, der umso eher zu erwarten war, je höher der Restwert vereinbart wird, übernahmen sie es darüber hinaus, auch den vereinbarten Restwert abzusichern. Diese Restwertabsicherung beinhaltete somit auch nicht nur einen Ersatzanspruch, sondern einen Entgeltanspruch (BGH NJW 1996, 2860; OLG Hamm NJW-RR 1996, 502, 503) [OLG Hamm 06.10.1995 - 30 U 39/95]. Als Entgeltanspruch stellt er aber eine Hauptleistungspflicht der Beklagten dar. Aus dem Transparenzgebot folgt jedoch, dass sich die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag selbst, nicht allein aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Diese können zwar eine Individualisierung oder Konkretisierung der im Vertrag vereinbarten Hauptleistungspflichten beinhalten, nicht jedoch diese erst begründen. Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass er nicht des Studiums der Geschäftsbedingungen bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche Verpflichtungen durch den Vertragsschluss auf ihn zukommen können (OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1003, 1005 [OLG Oldenburg 18.02.1987 - 3 U 211/86]; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1112 [OLG Karlsruhe 23.04.1986 - 6 U 139/84]; Graf von Westfalen a.a.O., Rdnr. 474).
Diesen Anforderungen genügt der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof am 4.6.1997 entschiedenen Fall (BGH DB 1997, 1664) war ein Hinweis auf eine Nachbelastung für den Fall, dass der Veräußerungserlös unter dem kalkulierten Restwertrisiko liegt, im eigentlichen Vertragstext nicht enthalten. Allein der Hinweis darauf, dass die von den Beklagten während der Mietdauer zu bezahlenden Leasingraten nicht die vollen Anschaffungskosten sowie die Nebenkosten decken" ließ nicht erkennen, dass außer den ausdrücklich genannten noch weitere Zahlungsverpflichtungen auf die Beklagten zukommen konnten, sofern sie sich vertragsgerecht verhielten und auch die voraussichtliche Jahresfahrleistung nicht überschritten. Das folgt schon daraus, dass dieser Hinweis sowohl die Mietsonderzahlung als auch den tatsächlichen Veräußerungserlös unberücksichtigt ließ, somit ohne weiteres die Deutung zuließ, dass eine Vollamortisation unter Einschluss auch dieser Beträge erreicht werden könnte. Hinzu kommt, dass im Text sodann auf spezielle vom Leasingnehmer zu übernehmende Kosten hingewiesen wird.
5.)
Weil diese Rechtssache - auch wegen der genannten und teilweise abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt und München - von grundsätzlicher Bedeutung ist, war gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen.
6.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.