§ 19 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 4 bis 16 entsprechende Anwendung.
(2) 1Soweit der Verlust des Sitzes dadurch eintritt, dass ein Abgeordneter auf seinen Sitz verzichtet hat oder dass die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts, des Staatsgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, kann die Vorbereitung gemäß § 4 unterbleiben. 2In diesen Fällen wird die Feststellung auf Antrag des Präsidenten des Landtages unmittelbar vom Landtag getroffen.