Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.07.1989, Az.: 18 OVG L 5/88

Neugliederung der Verwaltung einer Stadt; Zusammenlegung des Bauverwaltungsamts und des Bauamts; Mitwirkungsrecht der Personalvertretung; Aufstellung von Organisationsplänen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.07.1989
Aktenzeichen
18 OVG L 5/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 16335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1989:0719.18OVG.L5.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 08.01.1988 - AZ: PL VG 10/87

Verfahrensgegenstand

Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen

Redaktioneller Leitsatz

Organisationspläne unterliegen dann der Mitwirkung der Personalvertretung, wenn sie spürbare Veränderungen für die Beschäftigten mit sich bringen.

In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 19. Juli 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Prieß und Teich
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 8. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Mit einem Rundschreiben vom 30. Dezember 1986 wies der Beteiligte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamts der Stadt ... auf zum 1. Januar 1987 in Kraft tretende organisatorische Veränderungen hin. In dem mehrere Seiten umfassenden Schreiben heißt es u.a.:

"Mit dem 1. Januar 1987 tritt die neue Verwaltungsgliederung der Stadt ... in Kraft. Durch diese Neugliederung werden das Bauamt und das Bauverwaltungsamt zu einem einheitlichen Bauamt zusammengefügt, wird das neue Bauamt in vier Abteilungen gegliedert: In die Bauverwaltungsabteilung, die Planungsabteilung, die Hochbauabteilung und die Tiefbauabteilung.

Die mit der Verwaltungsgliederung vorgegebene Verteilung von Aufgabengruppen soll weiter verfeinert werden. Dabei stelle ich mir vor, daß die Bauverwaltungsabteilung als eine zentrale Abteilung arbeitet und möglichst alle Verwaltungsaufgaben mit wahrnimmt, die bislang von den Fachabteilungen wahrgenommen worden sind. Ich bitte Sie, diese verfeinerte Aufgabenverteilung mit zu bedenken und Ihre Vorschläge Frau Raeder und mir schriftlich vorzutragen ..."

2

Zum weiteren Inhalt des Rundschreibens gehören u.a. Regelungen über die Beteiligung der Abteilungsleiter an Entscheidungen der Amtsleiterin, die Unterschriftsberechtigung der Abteilungsleiter und ihr Recht zum Vortrag beim Stadtdirektor. Ferner enthält das Rundschreiben unterschiedliche Bestimmungen über die Teilnahme der Amtsleiterin und der Abteilungsleiter an Rats- und Ausschußsitzungen sowie über ihre Berechtigung, Auskünfte an Ratsmitglieder und die Presse zu erteilen.

3

Unter dem 13. Januar 1987 äußerte sich das Bauamt in einer umfangreichen Stellungnahme gegenüber dem Beteiligten. Die Stellungnahme enthält - aufbauend auf der Aufteilung des Bauamts in vier Abteilungen - im wesentlichen eine Auflistung der den einzelnen Abteilungen verbleibenden bzw. künftig neu zuzuweisenden Aufgaben. Sie weist ferner auf Probleme der Personalausstattung hin und schlägt hierzu Einzelmaßnahmen sowie in einigen Abteilungen Personalverstärkungen vor.

4

Mit Schreiben vom 25. März 1987 teilte das Hauptamt dem Antragsteller mit, daß der Verwaltungsausschuß am 19. Februar 1987 beschlossen habe, zwei Mitarbeiter der Bauverwaltung zur Kämmerei umzusetzen. Dies werde unter Hinweis auf § 80 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - Nds. PersVG - bekannt gegeben.

5

Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 30. April 1987 an den Beteiligten und verwies darauf, daß die vorgesehene Umorganisation des Bauamtes der Mitwirkung des Antragstellers unterliege. Dieses Mitwirkungsverfahren sei bisher aber nicht eingeleitet worden. Im übrigen werde die Zustimmung zu der vorgesehenen Änderung versagt.

6

Mit Anordnung vom 29. Mai 1987 setzte der Beteiligte die neue Verwaltungsgliederung zum 1. Juni 1987 in Kraft. Dadurch haben sich im wesentlichen folgende Änderungen ergeben: Bauamt und Bauverwaltungsamt sind zu einem einheitlichen Bauamt zusammengefügt worden, das in vier Abteilungen gegliedert ist. Der Liegenschaftsbereich ist ausgegliedert und dem Beteiligten unmittelbar unterstellt; die Teilaufgabe Erschließungsrecht ist der Kämmerei zugewiesen worden. Zwei Mitarbeiter, die bisher Erschließungsrecht innerhalb des Bauamtes wahrgenommen hatten, sind nunmehr in der Kämmerei eingesetzt.

7

Am 6. Juli 1987 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - angerufen und geltend gemacht: Nach dem Nds. PersVG wirke die zuständige Personalvertretung bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen sowie bei der Aufstellung von Organisationsplänen mit. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Die vorgenommene organisatorische Neuordnung habe nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsinhalte und ... die dienstliche Stellung der betroffenen Mitarbeiter. In Einzelfällen komme es zu Veränderungen der Unterstellungsverhältnisse. Auch ergäben sich Auswirkungen auf die unmittelbare Arbeitssituation. Das neu geschaffene Bauamt hätte zwei zusätzliche Mitarbeiter benötigt. Tatsächlich sei jedoch u.a. ein Mitarbeiter zur Kämmerei abgezogen worden, der bisher zu mehr als zwei Drittel Aufgaben der Bauverwaltung wahrgenommen habe. Der Beteiligte habe ein Mitwirkungsverfahren nicht eingeleitet. Die Mitteilung vom 25. März 1987 sei ausdrücklich lediglich als Maßnahme im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit bezeichnet worden.

8

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß die Neuordnung der Verwaltungsgliederung der Bauverwaltung einschließlich der Um- und Ausgliederung des Erschließungsbeitragsrechtes in das Kämmereiamt und der Ausgliederung des Liegenschaftsbereiches bei der Stadt Soltau dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers unterliegt.

9

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

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und ausgeführt: Der Antrag könne nur auf § 102 Nr. 11 Nds. PersVG gestützt werden. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Es handele sich lediglich um drei Einzelmaßnahmen und nicht um die Aufstellung eines Organisationsplans i.S. der gesetzlichen Regelung; denn es fehle an einer grundlegenden Einwirkung auf die bestehende Organisationsstruktur; auch berührten die getroffenen Maßnahmen nicht die Richtlinienkompetenz des Rates.

11

Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - hat dem Antrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und festgestellt, daß die zum 1. Juni 1987 in Kraft getretene Neugliederung der Verwaltung bei der Stadt Soltau durch Zusammenlegung des Bauverwaltungsamtes mit dem Bauamt der Mitwirkung des Antragstellers unterlegen habe; im übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Dazu hat es ausgeführt: Nach § 102 Nr. 11 Nds. PersVG wirke der Personalrat bei der Aufstellung von Organisationsplänen mit. Dabei habe zwar nicht jede organisatorische Veränderung der Verwaltungsstruktur eine Mitwirkung zur Folge. In Anlehnung an § 80 Nr. 2 a Nds. PersVG sei der Mitwirkungstatbestand vielmehr erst erfüllt, wenn die verfügte organisatorische Änderung den Zuständigkeitsbereich der obersten Dienstbehörde, also des Rates, berühre. Grundlage hierfür sei die Zuständigkeitsregelung in der Nds. Gemeindeordnung, wonach der Rat ausschließlich über die Aufstellung von Richtlinien, nach denen die Verwaltung geführt werden solle, beschließe. Diese Richtlinienkompetenz des Rates umfasse nicht nur die Frage, ob die Verwaltung als sog. Ämterverwaltung organisiert werde oder ob Dezernate eingerichtet würden, sondern betreffe auch die Anzahl der zu schaffenden Ämter bzw. Dezernate. Dabei sei die Festlegung der Zahl der zu bildenden Ämter oder Dezernate insofern von erheblicher Bedeutung, als sie Auswirkungen auf den Aufgabenzuschnitt des einzelnen Amtes habe und damit auf die Bewertung des einzelnen Dienstpostens und letztlich auch auf haushaltswirtschaftliche Belange. Diese Grundstrukturen zu regeln, sei dem Rat vorbehalten. Auf dieser Grundlage ergebe sich, daß im vorliegenden Fall dementsprechend auch ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers bestanden habe. Der weitergehende Antrag sei jedoch abzulehnen gewesen, da sowohl die Umorganisation des Erschließungsbeitragswesens als auch die Ausgliederung des Liegenschaftsbereiches sich als organisatorische Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Stadtdirektors darstellten, so daß ein Mitwirkungsverfahren durch sie nicht habe ausgelöst werden können.

12

Gegen diesen ihm am 26. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 25. Februar 1988 Beschwerde eingelegt, die er mit einem am 23. März 1988 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Er macht geltend: Der erkennende Senat habe bisher ausdrücklich offengelassen, ob im kommunalen Bereich alle Pläne, die organisatorische Regelungen enthielten, nach § 102 Nr. 11 Nds. PersVG mitwirkungspflichtig seien. Er habe eine solche Mitwirkungspflicht nur für solche Organisationspläne oder Organisationsplanänderungen definitiv bejaht, die für die Bediensteten spürbare Veränderungen mit sich brächten. Das sei bei der hier in Rede stehenden Zusammenlegung des alten Bauverwaltungsamts und des alten Bauamts zu einem einheitlichen Bauamt nicht der Fall gewesen. Das neue Bauamt sei wie vorher beide Ämter Teil der Stadtverwaltung. Kein Mitarbeiter habe durch die Maßnahme Funktionen verloren. Ihre Einordnung in die Hierarchie der Stadtverwaltung sei unverändert geblieben. Es stelle sich daher allenfalls die Frage, ob auch derartige für die Mitarbeiter nicht spürbare organisatorische Veränderung die Mitwirkungspflicht auslösten. Dies sei zu verneinen. Dabei sei davon auszugehen, daß es unbestreitbar nicht Sinn des § 102 Nr. 11 Nds. PersVG sein könne, jede Organisationsmaßnahme mitwirkungspflichtig zu machen. Eine Abgrenzung sei unumgänglich. Dabei sei eine Anlehnung an § 80 Nr. 2 a Nds. PersVG wenig überzeugend. Auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Anknüpfung an die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung für die Organisationsplanung habe der Senat bereits mit überzeugender Begründung verworfen. Es bleibe daher nur übrig, die Abgrenzung nach Maßgabe der Spürbarkeit der Maßnahme für die Bediensteten vorzunehmen. Spürbare Auswirkungen habe die hier in Rede stehende organisatorische Veränderung jedoch für die Bediensteten wie ausgeführt nicht gehabt.

13

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers in vollem Umfang abzulehnen.

14

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

15

Er macht geltend: Nach dem Gesetz unterlägen alle Änderungen von Organisationsplänen seiner Mitwirkung, nicht nur solche, die die Interessen der Beschäftigten spürbar berührten. Davon abgesehen habe die vorgenommene Organisationsplanänderung hier jedoch für die Beschäftigten zu spürbaren Veränderungen geführt. Für alle Mitarbeiter des früheren Bauverwaltungsamts sei eine Änderung der Unterstellungsverhältnisse eingetreten. Im Rahmen der Auflösung des Bauverwaltungsamts sei die Amtsleiterstelle, die nach der Besoldungsgruppe A 11 eingestuft gewesen sei, in eine Abteilungsleiterstelle umgewandelt worden. Diese Stelle sei fünf Monate später ganz gestrichen worden, indem das Bauverwaltungsamt in ein Sachgebiet des Hoch- und Tiefbauamts umgewandelt worden sei mit der Folge, daß dort jetzt nur noch nach der Besoldungsgruppe A 9 bewertete Sachbearbeitertätigkeit geleistet werde. Eine weitere wesentliche Folge der Umorganisation sei die Umsetzung zweier Bediensteter mit der Aufgabengruppe "Beiträge und Beitragssatzung" zur Kämmerei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

17

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antragsteller stand hinsichtlich der Neugliederung der Verwaltung der Stadt Soltau durch Zusammenlegung des Bauverwaltungsamts und des Bauamts gemäß § 102 Nr. 11 Nds. PersVG ein Mitwirkungsrecht zu.

18

Der Senat hat sich bereits in einem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 5. Dezember 1984 (Az. 18 OVG L 9/83 (Nds.)) mit dem Mitwirkungsrecht der Personalvertretung an der Aufstellung von Organisationsplänen gemäß § 102 Nr. 11 Nds. PersVG befaßt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß es keine überzeugenden Gründe gebe, die eine restriktive Auslegung des § 102 Nr. 11 Nds. PersVG in Anlehnung an § 80 Nr. 2 a Nds. PersVG gebieten würden. Dabei wurde offengelassen, ob mit § 102 Nr. 11 Nds. PersVG alle Pläne, die organisatorische Regelungen enthalten, mitwirkungspflichtig gemacht werden sollten. Mitwirkungspflichtig erschienen jedenfalls solche Organisationspläne, die für die Beschäftigten spürbare Veränderungen mit sich bringen. Diese Mitwirkungsbedürftigkeit wurde sowohl für die erstmalige Erstellung eines Organisationsplans als auch für die Änderung eines bestehenden Organisationsplans angenommen.

19

Nach dieser Rechtsauffassung, an der der Senat festhält, war auch im vorliegenden Fall ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers gegeben. Dabei kann auch hier offenbleiben, ob sich das Mitwirkungsrecht auf alle Pläne erstreckt, die organisatorische Regelungen enthalten. Auch für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren genügt es, daß Organisationspläne jedenfalls dann unter den Mitwirkungstatbestand fallen, wenn sie spürbare Veränderungen für die Beschäftigten mit sich bringen. Davon ist hier jedoch auszugehen.

20

Durch die hier in Rede stehende Verwaltungsneugliederung, wie sie im Rundschreiben des Beteiligten vom 30. Dezember 1986 im einzelnen dargestellt ist, wurde der Aufbau der Stadtverwaltung in der ersten Gliederungsstufe grundlegend geändert, indem statt der bisherigen Aufteilung in sechs Bereiche künftig eine Aufteilung in fünf Bereiche vorgenommen wurde. Dadurch änderte sich für alle Beschäftigten der Stadtverwaltung die Zahl der Ämter, denen sie künftig zugeordnet werden konnten: Statt der bisherigen Zuordnung zu einem von sechs Ämtern war künftig nur noch eine Zuordnung zu fünf Ämtern möglich. Dies ließ auch entsprechende Änderungen des Stellenplans erwarten. Für die Beschäftigten des bisherigen Bauverwaltungsamts hatte die vorgenommene Änderung die unmittelbare Folge, daß sie mit ihrem Inkrafttreten dem neuen Amt zugeordnet waren. Sie unterstanden nicht mehr dem bisherigen Amtsleiter, sondern dem Leiter des neuen um die Bauverwaltung vergrößerten Bauamts.

21

Der Amtsleiter des Bauverwaltungsamts wurde Abteilungsleiter innerhalb des neuen Bauamts und unterstand nunmehr fachlich dem Leiter dieses Amtes. Seine Entscheidungsbefugnisse änderten sich dadurch, daß er, künftig an Entscheidungen, die das bisherige Bauverwaltungsamt betrafen, vom Leiter des neuen Bauamts nur noch zu beteiligen war (Nr. 4 d. Rundschr. v. 30.12.1986). Auch konnte er dem Beteiligten künftig nur noch in Anwesenheit des Amtsleiters des Bauamts vortragen (Nr. 5 d. Rundschr.). Weitere Änderungen ergaben sich für den bisherigen Amtsleiter des Bauverwaltungsamts hinsichtlich der Teilnahme an Sitzungen des Rates und der Ausschüsse sowie hinsichtlich der Erteilung von Auskünften an Ratsmitglieder und die Presse. All dies zeigt, daß die Neuordnung für die Mitarbeiter mit deutlich spürbaren Veränderungen verbunden war. Die Einführung mit einer mit derartigen Auswirkungen verbundenen Neuordnung bedurfte daher gemäß § 102 Nr. 11 Nds. PersVG der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung.

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Die Fachkammer hat dem Antrag des Antragstellers nach alledem insoweit zu Recht stattgegeben; die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten ist zurückzuweisen.

23

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die dafür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Dr. Dembowski,
Dr. Hamann,
Ladwig,
Prieß,
Teich