Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 06.03.2019, Az.: 12 B 4970/18

Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft; eigenständiges Aufenthaltsrecht; Härte; rechtmäßiger Aufenthalt; Trennung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.03.2019
Aktenzeichen
12 B 4970/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht hat.

Der Antragsteller ist am 07.09.1989 geboren und serbischer Staatsangehörigkeit. Er heiratete am 05.06.2014 die deutsche Staatsangehörige C. und erhielt aufgrund dessen von der seinerzeit noch zuständigen B-Stadt am 19.08.2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, die befristet war bis zum 25.09.2017.

Am 04.09.2017 sprach der Antragsteller bei der - nunmehr zuständigen - Antragsgegnerin vor und beantragte formlos die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Am 27.09.2017 ging bei der Antragsgegnerin die Mitteilung über ein den Antragsteller betreffendes Ermittlungsverfahren ein. Als Sachverhalt war in der Mitteilung angegeben, dass es zwischen den in Trennung lebenden Eheleuten am 17.06.2017 zu Streitigkeiten gekommen sei, als die Ehefrau des Antragstellers Sachen aus der gemeinsamen Wohnung geholt habe. Im weiteren Verlaufe sei es zu wechselseitigen Körperverletzungen zwischen dem Antragsteller und dem Bruder seiner Ehefrau gekommen, die zur Anzeige geführt hätten.

Seit dem 01.11.2017 lebt der Antragsteller mit Frau D. zusammen.

Am 01.03.2018 beantragte der Antragsteller - nochmals - unter Verwendung eines Formulars die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gab an, seit dem 01.03.2017 getrennt zu leben. Die Ausländerstelle der Antragsgegnerin fragte daraufhin noch am 01.03.2018 bei ihrem Jobcenter nach und erhielt die Auskunft, dass die Ehefrau des Antragstellers seit Februar 2017 keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit dem Antragsteller bilde, da die Eheleute sich getrennt hätten und die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei.

Unter dem 16.03.2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, persönlich bei ihr vorzusprechen. Sie wies ihn darauf hin, dass er eine als Sprachmittler geeignete Person mitbringen möchte, sofern er die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrsche. Der Antragsteller sprach am 21.03.2018 ohne Dolmetscher bei der Antragsgegnerin vor. Ausweislich einer vom Antragsteller unterschriebenen Verhandlungsniederschrift erklärte er bei seiner Vorsprache, dass er und seine Ehefrau sich im Februar 2017 getrennt hätten.

Unter dem 23.03.2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zu der beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und der Ablehnung der Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis an. Der Antragsteller nahm dahingehend Stellung, dass seine am 21.03.2018 abgegebene Erklärung nicht verbindlich sein könne, da kein Dolmetscher hinzugezogen worden sei. Vorsorglich widerrufe er die Erklärung. Seine eigenen Deutschkenntnisse hätten nicht ausgereicht, um den Inhalt der Erklärung zu verstehen. Zwischen Januar und Juni 2017 habe sich zwischen seiner Ehefrau und ihm eine „On-Off-Beziehung“ entwickelt, seine Ehefrau sei regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Erst am 17.06.2017 sei es zur endgültigen Trennung gekommen. Nach der Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau und seinem Schwager an diesem Tag habe er die Ehe als gescheitert angesehen.

Die Antragsgegnerin lud daraufhin die Ehefrau des Antragstellers vor, die ausweislich einer Verhandlungsniederschrift am 12.06.2018 angab, sie und der Antragsteller hätten sich eindeutig schon Anfang März 2017 getrennt. Sie sei dann direkt aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Danach sei noch Kontakt von dem Antragsteller ausgegangen, er habe sie tagtäglich bei der Arbeit aufgesucht. Er sei ihr bis nach Hause gefolgt. Sie habe ihm immer gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr wolle. Die Trennung sei von ihr ausgegangen.

Mit Bescheid vom 28.06.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der nicht freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Serbien an. Zur Begründung führte sie aus, die dem Antragsteller bis zum 25.09.2017 erteilte Aufenthaltserlaubnis könne nicht verlängert werden, da der Antragsteller von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebe. Eine Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht komme im Falle des Antragstellers nicht in Betracht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre bestanden habe. Es gebe keinen Grund, in Frage zu stellen, dass sich der Antragsteller und seine Ehefrau Ende Februar bzw. Anfang März getrennt hätten. Der Antragsteller habe am 21.03.2018 erklärt, von seiner Ehefrau seit Februar 2017 getrennt zu leben. Auch wenn er nicht über genügend Deutschkenntnisse verfüge, scheine es doch verwunderlich, dass er die Monate Februar und Juni nicht habe unterscheiden können. Deutschkenntnisse seien Voraussetzung bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gewesen. Die Ehefrau des Antragstellers habe bei ihrer Befragung angegeben, sich bereits Ende Februar 2017 zur Trennung entschieden zu haben. Auch das Jobcenter gehe davon aus, dass die Ehefrau bereits seit Februar 2017 nicht mehr in einem Haushalt mit dem Antragsteller lebe. Es sei auch keine besondere Härte zu erkennen, zu deren Vermeidung ein Absehen von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft erforderlich sei. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 02.07.2018 zugestellt.

Der Antragsteller hat am 02.08.2018 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Er trägt ergänzend vor, er gehe davon aus, dass die Trennung erst am 17.06.2017 erfolgt sei. Dies habe seine Ehefrau im Scheidungsverfahren schriftlich bestätigt. Zuvor habe er mit seiner Ehefrau eine „On-Off-Beziehung“ geführt. Kleinere Unterbrechungen der dreijährigen Ehezeit seien aber unbeachtlich. Eine Beendigung des Aufenthalts stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, da ihm bei einer Rückkehr nach Serbien die Verhaftung drohe. Es liege gegen ihn ein Haftbefehl des Belgrader Amtsgerichts vor. Im Übrigen sei er mit Frau D. verlobt. Zum April 2019 sei ihm ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Zusteller bei der DHL angeboten worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.06.2018 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf ihren Bescheid,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch nicht die notwendigen Erfolgsaussichten, was sich den nachfolgenden Gründen entnehmen lässt.

Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Soweit sich der Antragsteller mit seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten wendet, ist sein Antrag statthaft, da die Ablehnung für ihn belastende Wirkung entfaltet, der gegenüber das Gericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zu gewähren hat. Dies ergibt sich für den Antragsteller daraus, dass die ihm gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugutekommende Fiktion des Fortbestehens seines bisherigen Aufenthaltstitels mit dem angefochtenen Bescheid entfallen ist und seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt, so dass die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ist. Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lebt zwar die Erlaubnisfiktion nicht wieder auf (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), sie lässt jedoch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfallen.

Soweit sich der Antragsteller darüber hinaus gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist sein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, weil die Abschiebungsandrohung als besonderes ausländerrechtliches Zwangsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG sofort vollziehbar ist.

Das Gericht kommt im Rahmen seiner nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung allerdings zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26.06.2018 das private Interesse des Antragstellers, sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, überwiegt. Die Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen seine Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung keinen Erfolg haben wird.

Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf eine Verlängerung der ihm bis zum 25.09.2017 erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug noch einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten.

Aufgrund seiner Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen C. war dem Antragsteller am 19.08.2014 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden, die befristet war bis zum 25.09.2017. Eine Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, da sie gemäß § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG voraussetzt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht, was heute unstreitig nicht mehr der Fall ist.

Der Antragsteller hat aber auch keinen Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.

Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen ist dieser Tatbestand im Falle des Antragstellers nicht erfüllt.

Neben dem Dreijahreszeitraum für die eheliche Lebensgemeinschaft setzt die Vorschrift - bei einem Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen - auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers während dieser Zeit voraus. Zwar ist nicht erforderlich, dass die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts während der gesamten Zeit auf einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beruhte, nicht ausreichend ist aber beispielsweise eine Duldung (vgl. Müller in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 31 Rdnr. 14).

Schon unter Zugrundelegen des vom Antragsteller im Verfahren vorgetragenen Trennungszeitpunkts am 17.06.2017 ergibt sich kein Dreijahreszeitraum, in dem die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestand und der Aufenthalt des Antragstellers rechtmäßig war.

Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Antragstellers vom Zeitpunkt seiner Heirat am 05.06.2014 bis zu der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG am 19.08.2014 rechtmäßig war. Den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel besaß, bevor er - seinerzeit noch von der B-Stadt - die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhielt. Auch eine telefonisch eingeholte Auskunft bei der B-Stadt hat dazu keine weiteren Erkenntnisse ergeben. Insbesondere lässt sich den Vorgängen nicht entnehmen, dass der Antragsteller mit einem Visum zum Familiennachzug eingereist ist.

Der Zeitraum vom 19.08.2014 bis zum 17.06.2017 ist aber kürzer als drei Jahre.

Das Gericht hat davon abgesehen, den Antragsteller zu weiterem Vortrag hinsichtlich der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts zwischen dem 05.06.2014 und dem 19.08.2014 aufzufordern, denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seiner Ehefrau hat auch ausgehend vom 05.06.2014 keine drei Jahre bestanden.

Dafür spricht zunächst, dass der Antragsteller in dem von ihm am 01.03.2018 unterzeichneten Antragsformular angegeben hat, seit dem 01.03.2017 getrennt zu leben.

Eine Rückfrage der Antragsgegnerin beim Jobcenter ergab zudem, dass dort bereits seit Februar 2017 Leistungen nicht mehr für die Bedarfsgemeinschaft, sondern nur noch für den Antragsteller allein bewilligt worden waren. Nach dem Kenntnisstand dort war die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, weshalb für die Ehefrau keine Leistungen mehr auf das Konto des Antragstellers gezahlt wurden. Wenn der Antragsteller heute behauptet, seine Ehefrau habe sich erst im Juni 2017 von ihm getrennt, dann hätte es nahegelegen, dass er sich hinsichtlich der Monate Februar bis Mai 2017 gegen die Einstellung der Leistungen für seine Ehefrau gewehrt hätte.

Weiterhin hatte der Antragsteller bei seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 21.03.2018 angegeben, seine Ehefrau und er hätten sich im Februar 2017 getrennt. In einer späteren Stellungnahme hat der Antragsteller diese Erklärung zwar „vorsorglich widerrufen“ und zur Begründung ausgeführt, dass seine eigenen Deutschkenntnisse nicht ausgereicht hätten, um den Inhalt der Erklärung zu verstehen. Diese Begründung des „Widerrufs“ überzeugt aber nicht. Hätte der Antragsteller am 21.03.2017 der Hilfe eines Dolmetschers bedurft, wäre er zu dem Termin mit einem Sprachmittler erschienen, denn dies hatte ihm die Antragsgegnerin in ihrer Aufforderung zur Vorsprache nahegelegt. Stattdessen hatte der Antragsteller jedoch ohne Begleitung vorgesprochen und Angaben zum Ende seiner ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht. Da die Verhandlungsniederschrift vom 21.03.2019 lediglich eine Wiedergabe der Angaben des Antragstellers darstellt und es keinerlei Anlass gibt, der Antragsgegnerin eine wahrheitswidrige Niederschrift zu unterstellen, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller an dem Tag - des Deutschen insoweit mächtig - die Angaben auch wie aufgenommen gemacht hat. Im Übrigen deckt sich die Erklärung des Antragstellers vom 21.03.2018 mit der Angabe in dem Formular, dass der Antragsteller bereits zuvor am 01.03.2018 ausgefüllt hatte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller, auch wenn er den Deutschtest für Zuwanderer für das Sprachniveau B1 nicht bestanden hat, doch durchaus in deutscher Sprache verständigen kann. Schließlich hat er fast drei Jahre mit einer Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt und ist nach seinen Angaben inzwischen mit einer anderen Deutschen verlobt, mit der er auch zusammenlebt. Schließlich lässt sich dem Ergebnisbogen des Deutschtests entnehmen, dass der Antragsteller in seiner Prüfung zwar im Schreiben keine Punkte hatte erzielen können, im Sprechen aber sehr wohl.

Schließlich hat die Ehefrau des Antragstellers, die erst nach dessen Vorsprache zu weiteren Sachverhaltsermittlung vorgeladen worden war, am 12.06.2018 angegeben, sie und der Antragsteller hätten sich eindeutig schon Anfang März 2017 getrennt. Sie sei dann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, hätte nur noch nicht alle ihre Sachen mitnehmen können. Es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau sich sicher erinnert, denn sie hat auch erklärt, dass die Trennung von ihr ausgegangen sei. Soweit sie außerdem angegeben hat, der Antragsteller habe danach noch Kontakt zu ihr gesucht, lässt sich damit keine Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft begründen. Auch eine „On-Off-Beziehung“, wie sie der Antragsteller beschreibt, bestand ab März 2017 nicht mehr, denn die Ehefrau hat auch erklärt, dass sie keinen Kontakt mehr zum Antragsteller hätte haben wollen. Die - durch einen Rechtsanwalt abgegebene - Erklärung der Ehefrau im Scheidungsverfahren, sie und der Antragsteller hätten sich durch ihren Auszug am 17.06.2017 getrennt, vermag ihre Angaben gegenüber der Antragsgegnerin nicht in Frage zu stellen. Die Erklärung datiert vom 10.01.2019 und ist damit später abgegeben worden; zudem wiederholt sie letztlich nur die Angaben des Antragstellers im Scheidungsverfahren, um zu bestätigen, dass die Voraussetzung des Trennungsjahres nunmehr unzweifelhaft vorliegen.

Dem Antragsteller ist der weitere Aufenthalt auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte zu ermöglichen.

Zwar ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine solche besondere Härte lässt sich jedoch im Falle des Antragstellers nicht erkennen.

Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegt eine besondere Härte unter anderem dann - und hier nur insoweit relevant - vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht. Dabei können nur solche Beeinträchtigungen eine besondere Härte begründen, die im Heimatstaat aufgrund der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen würden (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, BVerwGE 134, 124 und juris Rdnr. 24).

Der Antragsteller hat solche Beeinträchtigungen nicht glaubhaft machen können.

Soweit er vorträgt, er werde in seinem Heimatland mit Haftbefehl gesucht, fehlt es an der notwendigen kausalen Beziehung zu der Auflösung der Ehe. Im Übrigen lässt sich der vorgelegten Übersetzung einer „Eingabe des Verteidigers des Beschuldigten A. “ vom 23.11.2011 nicht entnehmen, dass dem Antragsteller heute noch tatsächlich Haft droht.

Soweit der Antragsteller außerdem angibt, mit Frau D. verlobt zu sein und einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Zusteller bei der DHL angeboten bekommen zu haben, werden Beeinträchtigungen insoweit weder aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch im Heimatstaat des Antragstellers entstehen.

Die Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nach §§ 58, 59 AufenthG erfüllt sind. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der danach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert ist im Hinblick auf das vorliegende nur vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.