Anlage 1.4 GfbWBV - E. Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfbWBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für operative und endoskopische Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziele
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben in den verschiedenen Fachgebieten der operativen und endoskopischen Pflege, Diagnostik und Therapie befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
- a)betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- b)Budget und Entgeltsysteme,
- c)Wirtschaftlichkeit,
- d)Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- e)Personalbedarf,
- f)Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
- a)System der Rechtsordnung,
- b)Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- c)Strafrecht,
- d)Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- e)Sozialrecht,
- f)Gesundheitsrecht,
- g)Betreuungsrecht,
- h)
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Führungsstile,
- b)Personalführung,
- c)Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- e)Beratung und Anleitung,
- f)Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- b)ethisches Handeln in der Pflege,
- c)Interaktion in der Pflege,
- d)Pflegeprozess,
- e)Qualitätssicherung.
3.2
Operative und endoskopische Pflege (380 Unterrichtsstunden)
3.2.1
Pflege vor, während und nach diagnostischen und therapeutischen Eingriffen
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Würdigung der Patientensituation,
- b)Übernahme und Übergabe von Patientinnen und Patienten,
- c)Lagerung von Patientinnen und Patienten,
- d)Prophylaxen,
- e)Vorbereitung,
- f)Betreuung und Nachsorge,
- g)Dokumentation,
- h)Ver- und Entsorgung der Gebrauchsartikel,
- i)Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
- j)Mitarbeit bei Diagnostik und Therapie.
3.2.2
Instrumenten-, Geräte- und Materialkunde, Medizintechnik
Neben den allgemeinen Regelungen des Betreibens und Anwendens von Medizinprodukten zählen hierzu insbesondere:
- a)Instrumentenübersicht, Instrumentenzusammenstellung, Instrumentenhandhabung, Instrumentenpflege,
- b)Hochfrequenzchirurgie,
- c)Systeme der Bild- und Lichtübertragung,
- d)Therapie-, Ultraschall- und Endoskopiesysteme.
3.2.3
Hygiene
Hierzu zählen insbesondere:
- a)allgemeine Mikrobiologie,
- b)Aufbereitung von Medizinprodukten,
- c)Ver- und Entsorgung,
- d)Umgang mit Hygienemitteln,
- e)Maßnahmen zur Hygiene, Anleitung, Kontrollen.
3.3
Pflegerelevantes Grundwissen aus Bezugswissenschaften (180 Unterrichtsstunden)
3.3.1
Spezielle Pharmakologie und Anästhesie
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Anästhesieverfahren,
- b)Pharmaka in den Funktionsbereichen,
- c)Komplikationen, Schock,
- d)Reanimation.
3.3.2
Indikation, Methoden und Techniken diagnostischer und therapeutischer Operationen
und endoskopischer Eingriffe, Anatomie, Physiologie und Topografie
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Bewegungs- und Stützsystem,
- b)Atmungssystem,
- c)Herz- und Gefäßsystem,
- d)Verdauungssystem,
- e)Urogenitalsystem,
- f)endokrines System,
- g)zentrales und peripheres Nervensystem,
- h)Transplantationsmedizin,
- i)spezifische Verfahren in der operativen und endoskopischen Pädiatrie.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 14 Monate, und zwar
6 Monate | in der Allgemein- und Abdominalchirurgie, |
---|---|
2 Monate | in der Unfallchirurgie, |
6 Monate | in Abteilungen mit endoskopischen Eingriffen, davon ein Einsatz in der Gastroenterologie, sowie Einsätze in mindestens zwei weiteren Abteilungen (z.B. Pneumologie, Urologie, Gynäkologie, Kardiologie). |
5. Praktische Prüfung
In einer praktischen Prüfung sind ein endoskopischer und ein operativer Eingriff pflegerisch zu planen, zu begleiten, zu dokumentieren und auszuwerten. Bei den im Zusammenhang damit stehenden diagnostischen und therapeutischen ärztlichen Maßnahmen ist mitzuwirken. Das Instrumentarium für den Eingriff ist vor- und nachzubereiten.