Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.01.1999, Az.: 10 L 6960/95

Kreisumlage; Bedarfsbestimmung; Finanzbedarf; Landkreis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.1999
Aktenzeichen
10 L 6960/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0127.10L6960.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg 07.09.1995 - 2 A 4507/93

Fundstellen

  • DVBl 1999, 842-846 (Volltext mit amtl. LS)
  • GK 1999, 257-268
  • NdsVBl 1999, 163

Amtlicher Leitsatz

1. Die Erhebung von Kreisumlage ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Wann bei der Festlegung des Umlagesatzes für die Kreisumlage die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbar darstellenden Belastung andererseits erreicht oder gar überschritten wird, läßt sich nicht nach einem bestimmten absoluten Umlagesatz, sondern nicht zuletzt angesichts des Umstands, daß die Kreisumlage ein integrierender Bestandteil des Gesamtsystems des kommunalen Finanzausgleichs ist, nur individuell für jeden einzelnen Landkreis beurteilen.

3. Zu den zulässigen, den Finanzbedarf niedersächsischer Landkreise bestimmenden Aufgaben.

4. Ansätze eines Kreishaushalts, die die Wahrnehmung von Aufgaben der Sozialhilfe regeln, lassen sich nicht mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, die Aufgabenübertragung auf die Landkreise und kreisfreien Städte beruhe mit § 96 Abs 1 S 1 BSHG auf einer verfassungswidrigen Norm.