Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 28.06.2010, Az.: 2 B 2375/10

Ausbildungsstätte allgemein; Eignung, gesundheitliche; Steueranwärter

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
28.06.2010
Aktenzeichen
2 B 2375/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 41101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2010:0628.2B2375.10.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1..

    Die Ausbildung zum Steueranwärter geschieht nicht an einer allgemeinen Ausbildungsstätte.

  2. 2..

    Deshalb sind Kapazitätsbeschränkungen verbindlich und es reicht für die gesundheitliche Eignung des Bewerbers nicht aus, dass er seine Ausbildungszeit ohne Probleme wird absolvieren können.

Tatbestand:

1

Bereits vor seinem erfolgreichen Abschluss der Realschule bewarb sich der Antragsteller im vergangenen Jahr um eine Einstellung als Steueranwärter im 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1. Am 12.10.2009 verlief sein Vorstellungsgespräch beim Finanzamt A. erfolgreich, so dass ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.10.2009 mitteilte, sie beabsichtige, ihn - vorbehaltlich der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage eines einwandfreien Führungszeugnisses - zum 01.08.2010 als Steueranwärter beim Finanzamt A. einzustellen. Als Ergebnis der amtsärztlichen Einstellungsuntersuchung berichtete der Amtsarzt des Landkreises A. unter dem 12.03.2010 dem Finanzamt, der Antragsteller leide unter erheblichen Übergewicht und einer Fettstoffwechselstörung, deshalb bestünden Unsicherheiten hinsichtlich der Feststellung, dass ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht erwartbar ist. Der Antragsteller könne aber im Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt werden und die zweijährige Ausbildungszeit dazu nutzen, Lebensführung und Essgewohnheiten umzustellen und das Gewicht deutlich zurückzuführen. Unter dieser Voraussetzung würde dann mit hoher Wahrscheinlichkeit am Ende der Ausbildungszeit eine positive prognostische Aussage möglich sein. Die erneute amtsärztliche Untersuchung vor Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe werde empfohlen.

2

Die Antragsgegnerin stellte darauf fest, die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze könne nicht mit einem hohem Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, teilte dies dem Antragsteller im Bescheid vom 14.04.2010 mit und lehnte seine Bewerbung ab, da die Einstellungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien.

3

Der Antragsteller hat am 10.05.2010 Klage erhoben (2 A 2351/10), mit der er eine Neubescheidung seiner Bewerbung begehrt. Um einstweiligen Rechtsschutz hat er am 19.05.2010 nachgesucht. Zur Begründung dieses Antrages bringt er vor, zu bewerten sei ausschließlich seine gesundheitliche Eignung für den Zeitraum der Ausbildung. Diese werde vom Amtsarzt bejahrt, hinsichtlich des vorzeitigen Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit gehe der Amtsarzt im Übrigen nur von derzeit bestehenden Unsicherheiten aus. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes könne er auch auf arbeitsvertragliche Grundlage eingestellt werden. Die Ablehnung seiner Bewerbung führe zu einem faktischen Berufsverbot für ihn. Inzwischen habe er sein Gewicht bereits deutlich reduziert, die ärztliche Prognose sei hinsichtlich einer weiteren Reduktion positiv. Seine Bemühungen um einen anderen Ausbildungsplatz seien bislang erfolglos geblieben. Die Eilbedürftigkeit seines Begehrens folge aus dem Ausbildungsbeginn am 01.08.2010.

4

Der Antragsteller beantragt,

  1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an einem Auswahlverfahren um einen Ausbildungsplatz als Steueranwärter beim Finanzamt A. zum 01.08.2010 nach den Auswahlkriterien des Gerichts neu zu beteiligen und ihn vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu übernehmen.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

  1. den Antrag abzulehnen

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und verteidigt den angegriffenen Bescheid, weil die gesundheitliche Eignung des Antragstellers nicht gegeben sei. Die angestrebte Ausbildung als Finanzwirt sei ausschließlich darauf gerichtet, in den öffentlichen Dienst übernommen zu werden. Deshalb gehe die gesundheitliche Eignungsprognose dahin festzustellen, ob der Bewerber körperlich geeignet sei, bis zum Erreichen der Altersgrenze seinem zukünftigen Dienstherrn den Dienst voll umfänglich anbieten zu können. Angesichts des vom Amtsarzt mitgeteilten Body-Maß-Index vom 39 am Untersuchungstag sei eine Adipositas 2. Grades im oberen Bereich gegeben und ein erhebliches Risiko damit einhergehender Folgeerkrankungen zu bejahen. Angesichts der festgestellten Fettstoffwechselstörung habe sich dieses Risiko zumindest teilweise bereits verwirklicht.

7

Da das Finanzamt über weitere geeignete Bewerber auf einer Warteliste verfügt habe, sei einer anderen Bewerberin eine Einstellungszusage für die Ausbildung erteilt worden. Die für den Antragsteller vorgesehene Haushaltsstelle habe daher (schon bei Antragstellung) nicht mehr zur Verfügung gestanden.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenenen Einstellungsvorgang Bezug genommen.

II.

9

Der Antrag ist als einstweilige Anordnung, gerichtet auf vorläufige Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, statthaft. Soweit der Antragsteller auch begehrt, an einem Auswahlverfahren um einen Ausbildungsplatz beim Finanzamt A. zum 01.08.2010 beteiligt zu werden, ist ein solches Auswahlverfahren bereits durchgeführt worden. Das für den Antragsteller insoweit negative Ergebnis kann in einem neuen Auswahlverfahren nicht korrigiert werden, zumal ein solches auch nicht mehr stattfindet. Für das so verstandene Antragsbegehren hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine abschließende Entscheidung im Klageverfahren vor dem Einstellungszeitpunkt des 01.08.2010 nicht mehr ergehen kann.

10

Der begehrten Regelungsanordnung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller mit seinem einstweiligen Rechtsschutzgesuch mehr begehrt, als er derzeit im Klageverfahren beantragt hat. Der vorbereitend gestellte Antrag geht dort nur auf eine Neubescheidung seines Bewerbungsgesuchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Antragsteller ist aber nicht gehindert, diesen Klageantrag noch auf ein mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag korrespondierendes Verpflichtungsbegehren umzustellen, zumal er eine Einstellungszusage erhalten hat, die allein nur noch unter dem Vorbehalt der hier streitigen gesundheitlichen Eignung steht, nachdem das Führungszeugnis vorliegt.

11

Dem Begehren des Antragstellers steht auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Die begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für die Ausbildung im 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Steuerverwaltung (bisheriger mittlerer Dienst) beinhaltet entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers allerdings eine Vorwegnahme der Hauptsache. Mit der Einstellung würde der in der Hauptsache verfolgte Anspruch weitgehend erfüllt. Dass der Antragsteller lediglich die "vorläufige" Einstellung beantragt, ändert daran nichts. Unabhängig davon, dass die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig ist, würde mit der Einstellung einem Verpflichtungsantrag in der Hauptsache zumindest zeitlich befristet entsprochen. Im Einzelfall kann jedoch auch der Erlass einer auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten einstweiligen Anordnung gerechtfertigt sein, ohne dass dem ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstünde (OVG Lüneburg, OVGE 34, 428). Da ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden kann, stellt eine rechtkräftige Entscheidung, die im Widerspruch zu einer vorläufigen, im Verfahren nach § 123 VwGO getroffenen Regelung steht, einen rechtfertigenden Grund für den Widerruf des Beamtenverhältnisses dar. Die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Wegnahme der Hauptsache würde dem Antragsteller auch unzumutbare Nachteile entstehen lassen, weil ein gerichtliches Klageverfahren effektiven Rechtsschutz nicht zu bieten vermag, zumal bei einem Rechtsstreit über mehrere Instanzen auch eine Entscheidung vor einem Einstellungszeitpunkt im folgenden Jahr nicht hinreichend sicher ist.

12

Der Antragsteller hat allerdings den für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine freie Haushaltsstelle steht für ihn zur Zeit nicht zur Verfügung. Zudem ist auch die Ablehnung seiner Bewerbung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.

13

Die Kammer kann die begehrte einstweilige Regelung schon deshalb nicht erlassen, weil derzeit eine Stelle für den Antragsteller nicht zur Verfügung steht. Für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf bedarf es allerdings keiner Planstelle. Diese haushaltsrechtliche Kategorie knüpft an Statusämter an (§ 49 Abs. 1 LHO), Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen und dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind, vgl. § 17 Abs. 5 LHO. Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bekleiden jedoch noch kein Amt (§ 8 Abs. 3 BeamtStG) und haben auch keine Amtsbezeichnung (§ 57 Abs. 2 Satz 1 NBG), sondern lediglich eine Dienstbezeichnung (§ 17 Abs. 2 NLVO). Für Beamte im Vorbereitungsdienst gibt es lediglich "Stellen", die in Bedarfsnachweisen zu erläutern sind. Dies sind in der Regel die sogenannten Stellenübersichten. Diese werden in § 17 Abs. 7 LHO für verbindlich erklärt. Damit gilt im Ergebnis nichts anderes als bei einer nicht vorhandenen Planstelle. Bei einem endgültig leeren Topf und nicht mehr vorhandenen freien Stellen ist haushaltsrechtlich jede weitere Einstellung unzulässig. So liegt es hier, weil nach der dem Antragsteller erteilten Absage die Antragsgegnerin sich durch eine Zusage gegenüber einer weiteren Bewerberin gebunden hat.

14

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Vorbereitungsdienst zugleich eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist. Handelt es sich um eine allgemeine, nicht spezifisch für die Beamtenlaufbahn eingerichtete Ausbildungsstätte ist der Maßstab des einfachen Rechts nicht nur Art. 33 GG, die gesetzlichen Regeln müssen sich in einem solchen Fall auch an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen. Der Zugang zu einer Ausbildungsstätte darf danach nur dann eingeschränkt und reglementiert werden, wenn dies gewichtigen Belangen des allgemeinen Wohls dient. Die Regelung ist zudem nur durch ein formelles Gesetz oder aufgrund eines solchen Gesetzes statthaft (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung sind ein solches formelles Gesetz. Überwiegendes spricht auch dafür, dass eine Kapazitätsbegrenzung ein gewichtiger Gemeinwohlbelang ist, was letztlich aber dahingestellt bleiben kann. Der vom Antragsteller angestrebte Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes (alte Terminologie) der Steuerverwaltung ist zur Überzeugung der Kammer nämlich keine allgemeine Ausbildungsstätte im genannten Sinn.

15

Allgemeine Ausbildungsstätte und damit in erster Linie nach den Maßstäben der Berufsfreiheit einzurichten ist der Vorbereitungsdienst dann, wenn er und die ihn abschließende Prüfung auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes vorgeschrieben ist oder - bei fehlender gesetzlicher Regelung - jedenfalls nach deren Berufsbild zur abgeschlossenen Berufsausbildung gehört (vgl. Bundesverfasssungsgericht E 39,334,372). Dies ist beispielsweise bei Justizreferendaren wegen der Zulassungsbedingungen für Rechtsanwälte der Fall, ebenso bei Lehramtsanwärtern im Hinblick auf die alternative Tätigkeit als Privatschullehrer. Hier liegt es indessen anders. Die Ausbildung als Steueranwärter ist, auch wenn sie nur im öffentlichen Dienst auf der Grundlage des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vom 29.10.1996 (BGBl. I, S.1577) möglich ist, kein notwendiger Ausbildungsabschnitt für die Erlangung eines weiteren Abschlusses. Der Vorbereitungsdienst ist dazu darauf ausgerichtet, nach bestehender Laufbahnprüfung die Anwärter in eine sich anschließende Probezeit und schließlich als Beamte auf Lebenszeit zu übernehmen. Eine gleichwertige Ausbildung ist aber außerhalb des öffentlichen Dienstes beispielsweise bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit dem Ziel des Steuerfachangestellten möglich. Eine Prüfung auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (vom 29.10.1996, BGBl. I, S. 1581) ist für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht vorgeschrieben. Sie zählt auch nicht zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung für die steuerberatenden Berufe. Damit sind Beschränkungen der Kapazität für den Vorbereitungsdienst schon durch Art. 33 GG gerechtfertigt.

16

Die Kammer kann darüber hinaus derzeit nicht feststellen, dass der Antragsteller die gesundheitliche Eignung für eine Ernennung zum Widerrufsbeamten besitzt. Auch insoweit gilt, dass für den Vorbereitungsdienst, dessen Perspektive allein die entsprechende Beamtenlaufbahn bildet, die Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gelten. Die gesundheitliche Eignung des Bewerbers ist auch Voraussetzung für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und gem. § 9 Abs. 2 NBG aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen. In der genanten Rechtsvorschrift ist ausdrücklich geregelt, dass dies auch für ein anderes Beamtenverhältnis (wie das auf Widerruf) mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt. Deshalb, und weil Art. 12 Abs. 1 GG hier nichts Gegenteiliges gebietet, setzt die gesundheitliche Eignung schon für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Widerruf voraus, dass die Möglichkeit des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nach den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums umfassen das Lebenszeitprinzip; dies bedeutet auf Seiten des Beamten die grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverrichtung und auf Seiten des Dienstherrn die auf Lebenszeit angelegte Alimentierung - während der aktiven Zeit durch Besoldung und danach durch Versorgungsbezüge. Anders als im Bereich einer allgemeinen Ausbildungsstätte, die in erster Linie nach den Maßstäben der Berufsfreiheit einzurichten ist, reicht es deshalb nicht aus, dass der Bewerber für das Beamtenverhältnis auf Widerruf aller Voraussicht nach seine Ausbildungszeit ohne gesundheitliche Probleme wird absolvieren können. Da die Ausbildung des Antragsteller in einem Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt, ist die aufgrund der ärztlichen Untersuchung vom Dienstherrn anzustellende Prognose der vorzeitigen Dienstunfähigkeit auf die Zeit bis zum Eintritt in den Altersruhestand zu erstrecken.

17

Die Prognose der Antragsgegnerin ist von der Kammer nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG E 92,147) fehlt es nämlich an einer gesundheitlichen Eignung bei Vorliegen einer körperlichen (oder psychischen) Veranlagung derart, dass die Möglichkeit zukünftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Diese für den Antragsteller negative Prognoseentscheidung ist vom Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung gedeckt. Der dem Dienstherrn insoweit zustehende Beurteilungsspielraum ist vom Gericht zu respektieren (BVerwG, aaO). Bereits begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers reichen aus, die Ablehnung der Einstellung zu rechtfertigen.

18

Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens gem . § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m § 53 Abs. 3 GKG. Diesen Streitwert hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens nicht vermindert, weil der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat.