Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 18.06.2010, Az.: 10 A 4230/08

Altersgrenze; allgemeine Altersgrenze; THW-Helfer

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
18.06.2010
Aktenzeichen
10 A 4230/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist auf die Rechtsverhältnisse von THW-Helfern nicht anwendbar.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Der am 13.01.1947 geborene Kläger wurde am 18.06.2002 als aktiver Helfer in das Technische Hilfswerk (THW), eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, aufgenommen. Am 26.10.2005 wurde er vom 01.09.2004 bis zum 31.08.2009 zum Schirrmeister im Ortsverband (A)berufen.

Am 24.10.2007 kam es auf dem Gelände des Ortsverbandes (A)zu einem Disput zwischen dem Kläger und dem Ortsbeauftragten für (A). Am 06.11.2007 beantragte der Ortsbeauftragte beim Landesverband Bremen, Niedersachsen des THW die Abberufung des Klägers als Schirrmeister zum 24.10.2007. Unter dem 12.12.2007 wurde der Kläger mit Wirkung zum 24.10.2007 als Schirrmeister wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 10 THW Mitwirkungsverordnung und § 2 Abs. 4 Nr. 2 THW Be- und Abberufungsrichtlinie abberufen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage (10 A 2386/08), mit der er geltend machte, dass zwar das Dienstverhältnis eines Helfers grundsätzlich mit der Vollendung des 60. Lebensjahres ende, die Altersgrenze aber bei Wahrnehmung besonderer Funktionen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres aufgeschoben werden könne. Als Schirrmeister nehme er eine solche besondere Funktion wahr. Durch die Berufung zum Schirrmeister bis zum 31.08.2009 sei zugleich die Altersgrenze bis zu diesem Datum aufgeschoben werden. Die Beklagte folgte dieser Argumentation, hob unter dem 23.06.2008 den Bescheid über die Abberufung des Klägers als Schirrmeister auf und wies zugleich darauf hin, dass der Kläger ab sofort wieder allen Rechten und Pflichten unterliege, die mit dem Helferdienstverhältnis im THW und seiner besonderen Funktion verbunden seien.

Bereits mit Schreiben vom 10.03.2008 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen seiner Abberufung als Schirrmeister geltend gemacht. Als Grund für seine Abberufung sei die Vollendung des 60. Lebensjahres angeführt worden. Hierdurch fühle er sich nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert (Altersdiskriminierung). Diesen Anspruch lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.03.2008, mit dem sie in erster Linie den Widerspruch des Klägers gegen den Abberufungsbescheid vom 12.12.2007 zurückwies ab, da das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf THW-Helfer nicht anwendbar sei. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 27.03.2008 zugestellt.

Mit seiner am 27.06.2008 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter. Sein darüber hinaus ursprünglich geltend gemachtes Begehren, festzustellen, dass er in die ursprüngliche besondere Position als Schirrmeister mit allen Rechten und Pflichten einzusetzen sei, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.06.2010 im Hinblick auf sein zwischenzeitliches Ausscheiden aus dem THW in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger unter Vertiefung im Einzelnen geltend, die Voraussetzungen des auf THW-Helfer anwendbaren Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes für einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten seien erfüllt. Der Ortsbeauftragte habe nach seinem Disput mit dem Kläger den Antrag auf Abberufung aus Altersgründen nur gestellt, um sich aus persönlichen Gründen des Klägers zu entledigen. Hierin liege eine Altersdiskriminierung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz (Schmerzensgeld) nach den Richtlinien des EU-Parlaments wegen Altersdiskriminierung nach AGG in Höhe von 45.000,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz finde auf die Dienstverhältnisse der THW-Helfer keine Anwendung. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs nach diesem Gesetz nicht gegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung von § 91 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Das zur Entscheidung des Gerichts gestellte Klagebegehren hat keinen Erfolg.

Dabei kann offen bleiben, ob das Schreiben der Beklagten vom 25.03.2008, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen seine Abberufung als Schirrmeister zurückgewiesen und seine Schadensersatzforderung zurückgewiesen wurde, hinsichtlich des letztgenannten Teils als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, der bestandskräftig wurde, da insoweit innerhalb der Klagefrist von einem Monat keine Klage erhoben wurde. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz (Schmerzensgeld) hat.

§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, auf das der Kläger den geltend gemachten Anspruch stützt, ist auf die Rechtsverhältnisse der THW-Helfer nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz) stehen die Helfer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das sich nach den folgenden Vorschriften richtet. Gemäß § 2 THW-Helferrechtsgesetz sind Helfer Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im technischen Hilfswerk verpflichten. Das Helferverhältnis ist also geprägt durch Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit

Angesichts dieses Befundes kann nicht festgestellt werden, dass THW-Helfer dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterfallen. Nach § 6 AGG sind Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Der Kläger gehört unstreitig zu keine dieser Gruppen.

Eine Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse trifft § 24 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend gelten für

1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,

3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Auch einer dieser Gruppen ist der Kläger nicht zuzurechnen. Entgegen seiner Auffassung reicht es nicht aus, dass die Beklagte - Bundesrepublik Deutschland - als Träger der nicht rechtsfähigen Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (§ 1 Abs. 2 THW-Helferrechtsgesetz) einer der in § 24 Nr. 1 AGG genannten Dienstherrn ist. Maßgebend für die Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist vielmehr die Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen: Beamte, Richter, Zivildienstleistende und Kriegsdienstverweigerer. Als THW-Helfer gehört der Kläger keiner dieser Personengruppen an.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht angängig, im Wege einer entsprechenden Anwendung THW-Helfer in den Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes einzubeziehen. Da dem Gesetzgeber bekannt war, dass neben den in § 24 AGG genannten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen noch andere derartige Dienstverhältnisse existieren, er diese aber nicht in den Anwendungsbereich einbezogen hat, verbietet sich schon aus systematischen Gründen eine erweiternde Auslegung. Darüber hinaus ist es auch im Hinblick auf die ehrenamtliche, unentgeltliche Tätigkeit der THW-Helfer nicht möglich, diese den Beamten gleichzustellen, obgleich einige beamtenrechtliche Vorschriften - insbesondere aus dem Bereich der sozialen Sicherung - für sie entsprechend gelten.

Auch im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben ist eine Einbeziehung der THW-Helfer in den Kreis der durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor Altersdiskriminierung geschützten Personen nicht geboten. Soweit es Ziel des Allgemeine Gleichstellungsgesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1 AGG), dient es der Umsetzung der Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000 L 303/16). Nach ihrem Artikel 3 gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs,

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung,

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts,

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

Gemeinsames Merkmal dieser Anwendungsfelder ist der Bezug zu einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Tätigkeit eines THW-Helfers hingegen hat mit einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nichts gemein, da sie unentgeltlich ist und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts des Helfers dient. Erfasst die o.g. Richtlinie somit nicht die THW-Helfer, kann aus ihr auch nicht die vom Kläger gewünschte Erstreckung des Anwendungsbereichs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf THW-Helfer hergeleitet werden.

Kommt es somit für die Entscheidung über die Klage nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes für einen Schmerzensgeldanspruch an, soll lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Kläger zwar eine Altersdiskriminierung geltend macht, in der Sache aber gar keinen entsprechenden Sachverhalt vorträgt. Vielmehr beruft er sich allein darauf, der Ortsbeauftragte habe aus unsachlichen Motiven seine letztlich auf § 10 Abs. 4 der THW-Mitwirkungsverordnung - Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze - gestützte Abberufung als Schirrmeister betrieben. Das nach seiner Meinung zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten ist also die - nicht zur Disposition der Beklagten stehende! - Anwendung von § 10 Abs. 4 THW-Mitwirkungsverordnung aus sachfremden Motiven, nicht etwa die Festlegung einer allgemeinen Altersgrenze in dieser Vorschrift. Unsachliche Motive, die nicht in § 1 AGG genannt sind, begründen jedoch keine Ansprüche nach diesem gesetz.

Die Kosten des Verfahrens sind insgesamt dem Kläger aufzuerlegen. Soweit er unterlegen ist, folgt dies aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teil seines anfänglichen Klagebegehrens - festzustellen, dass er in die ursprüngliche besondere Position als Schirrmeister mit allen Rechten und Pflichten einzusetzen sei - , ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass, hätte das Gericht hierüber streitig entscheiden müssen, die Klage aller Voraussicht nach abgewiesen worden wäre. Zum einen ist ein Feststellungsinteresse für diesen Antrag nicht erkennbar, da die Beklagte zuvor mit ihrem Schriftsatz vom 23.06.2008 im Verfahren 10 A 2386/08 erklärt hatte, „dass der Kläger ab sofort wieder allen Rechten und Pflichten unterliege, die mit dem Helferdienstverhältnis im THW und seiner besonderen Funktion verbunden sind“. Zum anderen stand der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen, dass der Kläger seine Rechte mit einer (allgemeinen) Leistungsklage hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe, gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht erkennbar.