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Abschnitt 24 EB-AVO-GOBAK - Zu § 24

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

24.1
Niederschriften sind anzufertigen über

  1. a)
    die Ergebnisse der ersten Konferenz der Prüfungskommission nach § 8,
  2. b)
    den Verlauf der schriftlichen Abiturprüfung nach § 9,
  3. c)
    jede einzelne mündliche Abiturprüfung nach § 10 und ggf. das Kolloquium nach § 11,
  4. d)
    die Ergebnisse der zweiten Konferenz der Prüfungskommission nach § 13,
  5. e)
    die Entscheidung nach § 10 Abs. 5,
  6. f)
    die Entscheidung nach § 13 Abs. 2,
  7. g)
    die Ergebnisse der dritten Konferenz der Prüfungskommission nach § 14,
  8. h)
    einen Einspruch nach § 5 Abs. 6,
  9. i)
    die Entscheidungen nach §§ 20 bis 23 sowie
  10. j)
    die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung nach § 27 Abs. 4 und Entscheidung nach § 27 Abs. 9, 10 und 12.

24.2
Die Niederschriften nach Nr. 24.1 sind im Falle von Buchstabe b) jeweils von der Aufsicht führenden Lehrkraft, im Falle von Buchstabe c) von den Mitgliedern des jeweiligen Fachprüfungsausschusses, in den übrigen Fällen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.