Abschnitt 24 EB-AVO-GOBAK - Zu § 24
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
24.1
Niederschriften sind anzufertigen über
- a)die Ergebnisse der ersten Konferenz der Prüfungskommission nach § 8,
- b)den Verlauf der schriftlichen Abiturprüfung nach § 9,
- c)
- d)die Ergebnisse der zweiten Konferenz der Prüfungskommission nach § 13,
- e)die Entscheidung nach § 10 Abs. 4,
- f)die Entscheidung nach § 13 Abs. 2,
- g)die Ergebnisse der dritten Konferenz der Prüfungskommission nach § 14,
- h)einen Einspruch nach § 5 Abs. 6,
- i)die Entscheidungen nach §§ 20 bis 23 sowie
- j)die Zulassung zu einer Ergänzungsprüfung nach § 27 Abs. 4 und Entscheidung nach § 27 Abs. 10, 12 und 13.
24.2
Die Niederschriften nach Nr. 24.1 sind im Falle von Buchstabe b) jeweils von der Aufsicht führenden Lehrkraft, im Falle von Buchstabe c) von den Mitgliedern des jeweiligen Fachprüfungsausschusses, in den übrigen Fällen vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.