§ 29 DVO-NBauO - Barrierefreie bauliche Anlagen
(zu § 49 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
In Bezug auf Geschosse, die barrierefrei sein müssen, in baulichen Anlagen nach § 49 Abs. 2 NBauO gelten, wenn die Geschosse nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar sind, die Anforderungen des § 38 Abs. 3 Satz 1 NBauO entsprechend.