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§ 29 DVO-NBauO - Barrierefreie bauliche Anlagen
(zu § 49 NBauO)

Bibliographie

Titel
Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) 
Amtliche Abkürzung
DVO-NBauO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

In Bezug auf

  1. 1.

    Wohnungen, die nach § 49 Abs. 1 NBauO barrierefrei sein müssen, und

  2. 2.

    Geschosse, die barrierefrei sein müssen, in baulichen Anlagen nach § 49 Abs. 2 NBauO

gelten, wenn die Wohnungen und die Geschosse nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar sind, die Anforderungen des § 38 Abs. 3 NBauO Satz 1 entsprechend.