§ 29 DVO-NBauO - Barrierefreie bauliche Anlagen
(zu § 49 NBauO)
Bibliographie
- Titel
- Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NBauO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
In Bezug auf
- 1.
Wohnungen, die nach § 49 Abs. 1 NBauO barrierefrei sein müssen, und
- 2.
Geschosse, die barrierefrei sein müssen, in baulichen Anlagen nach § 49 Abs. 2 NBauO
gelten, wenn die Wohnungen und die Geschosse nur mit einem Aufzug stufenlos erreichbar sind, die Anforderungen des § 38 Abs. 3 NBauO Satz 1 entsprechend.