Abschnitt 13 HVRefGRdErl - 13. Verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten
Bibliographie
- Titel
- Versorgungsreformgesetz 1998; allgemeine Hinweise
- Redaktionelle Abkürzung
- HVRefGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046100
Die durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) verbesserte rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeit ist durch das neugefasste Kindererziehungszuschlagsgesetz (KEZG) auf die Beamtenversorgung übertragen worden. Die Nachzeichnung der rentenrechtlichen Regelung in der Beamtenversorgung bedeutet, dass zum einen die Höhe des Kindererziehungszuschlags bis zum 1.7.2000 stufenweise angehoben wird. Zum anderen wird der Zuschlag nicht nur berücksichtigt, wenn ein Erziehungsurlaub in eine Freistellung vom Dienst nach den §§ 80a, 87a NBG oder den §§ 4a, 4b des Niedersächsischen Richtergesetzes fällt, sondern auch Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern gewährt, die in der Zeit der Kindererziehung voll berufstätig waren. Durch den Kindererziehungszuschlag für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter werden erziehungsbedingte Lücken in der Altersversorgung ausgeglichen. Die Neufassung des KEZG ist am 1.7.1998 in Kraft getreten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den RdErl. vom 18.8.1998 (Nds. MBl. S. 1185) verwiesen.