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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Die Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten üben beide Länder gemeinschaftlich aus.

(2) Die Dienstaufsicht über die übrigen Beschäftigten des Landessozialgerichts steht den jeweiligen Dienstherren zu.