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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 6 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

Die Präsidentin oder der Präsident beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Sie sind befugt, in allen Verfahren dieses Gerichts mitzuwirken.