Art. 6 NIHBLSozGS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHBLSozGS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30400
Die Präsidentin oder der Präsident beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Sie sind befugt, in allen Verfahren dieses Gerichts mitzuwirken.