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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 9 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Der Haushalt des Landessozialgerichts wird im Einzelplan "Justizministerium" von Niedersachsen veranschlagt. Von der Veranschlagung ausgenommen sind die Stellen, die Personalkosten und die Personalnebenkosten der bremischen Beschäftigten; diese werden im Einzelplan "Justiz und Verfassung" von Bremen veranschlagt.

(2) Die Aufstellung des Haushalts für das Landessozialgericht sowie Veränderungen im Stellenbestand und im vorgegebenen Beschäftigungsvolumen bedürfen der Abstimmung zwischen beiden Ländern.

(3) Grundsätzlich werden die Einnahmen und Ausgaben geschlüsselt und auf die beiden Länder verteilt. Ausgenommen sind Investitionsmaßnahmen im Baubereich, die standortbezogen von jedem Land zu tragen sind. Die Ausstattung des derzeitigen Landessozialgerichts Bremen mit Informations- und Kommunikationstechnik nach Maßgabe der Ausstattung des Landessozialgerichts Niedersachsen wird von Bremen getragen. Weitere Ausnahmen bedürfen der Abstimmung zwischen beiden Ländern.

(4) Die Schlüsselung der Einnahmen und Ausgaben für die Verrechnung zwischen beiden Ländern erfolgt im Verhältnis 85 (Niedersachsen) zu 15 (Bremen). Die Schlüsselung beruht auf dem Verhältnis der Eingangszahlen der jeweils in den beiden Ländern bei dem Landessozialgericht anhängig gewordenen Verfahren im Mittelwert der jeweils letzten fünf Jahre. Bei Auftreten von Besonderheiten und auf Verlangen eines Landes wird eine Überprüfung der Schlüsselung vorgenommen.

(5) Die Kostenverteilung auf Basis der vorgenannten Schlüsselung soll durch die Kosten- und Leistungsrechnung nach deren Einführung am Landessozialgericht abgelöst werden.

(6) Von der Schlüsselung ausgenommen sind die Kosten für die Unterbringung des niedersächsischen Personals in Bremen, die beide Länder je zur Hälfte tragen.

(7) Jeweils zum 1. Juli eines Jahres erfolgt die Rechnungslegung für das Vorjahr durch das Landessozialgericht. Ebenfalls zum 1. Juli eines Jahres stellt Niedersachsen Bremen eine Abschlagszahlung für das laufende Jahr auf der Grundlage des Vorjahresergebnisses in Rechnung.