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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Das Landessozialgericht ist eine gemeinsame Dienststelle im Sinne der jeweiligen Personalvertretungsgesetze.

(2) Die Anwendung des Personalvertretungsrechts sowie der Regelungen zur Gleichberechtigung und Förderung von Frauen bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Dienst die oder der Beschäftigte steht. Das Gleiche gilt für die Bildung und Tätigkeit von Richterräten und Präsidialräten.

(3) Soweit der Präsidialrat an einer Maßnahme zu beteiligen ist, die die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts betrifft, bilden beide Präsidialräte einen gemeinsamen Präsidialrat, der sich aus den Mitgliedern beider Präsidialräte zusammensetzt. Vorsitzende oder Vorsitzender des gemeinsamen Präsidialrats ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Präsidialrats der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit. Die Stellvertretung richtet sich nach niedersächsischem Recht. Gleiches gilt für das Beteiligungsverfahren.

(4) Die Möglichkeit, nach den Personalvertretungsgesetzen Nebenstellen oder Bestandteile von Dienststellen zu selbstständigen Dienststellen zu erklären, wird für das Landessozialgericht ausgeschlossen.