NIHBLSozGS,NI - NI HB Landessozialgericht StV

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

Vom 10. Dezember 2001 (Nds. GVBl. 2002 S. 68 - VORIS 30400 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 68)

Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Niedersachsen),

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Justizminister,

und

die Freie Hansestadt Bremen (im Folgenden: Bremen), vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Niedersachsen und Bremen haben die Intensivierung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Eigenständigkeit beider Länder beschlossen. Ausgehend von einer bereits bestehenden und erfolgreichen Zusammenarbeit der Justizressorts in den Bereichen Strafvollzug, Aus- und Fortbildung von Justizpersonal sowie Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik soll ein gemeinsames Landessozialgericht geschaffen werden.

Art. 1 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Niedersachsen und Bremen errichten zum 1. April 2002 ein gemeinsames Landessozialgericht. Das Gericht führt die Bezeichnung "Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen".

(2) Es führt ein Dienstsiegel mit den Wappen beider Länder.

Art. 2 NIHBLSozGS

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Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Celle.

(2) In Bremen besteht eine Zweigstelle mit zwei Spruchkörpern. Bis zu zwei weitere Spruchkörper können durch gemeinsame Anordnung der Landesjustizverwaltungen der vertragschließenden Länder eingerichtet werden.

Art. 3 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident stehen im Dienst beider Länder und werden gemeinschaftlich ernannt. Die Urkunden werden gemeinsam vollzogen. Auf die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten werden die Vorschriften angewendet, die in Niedersachsen für Richterinnen und Richter gelten.

(2) Die übrigen Beschäftigten stehen im Dienst des Landes, auf dessen Stelle sie geführt werden. Insoweit gelten für sie die jeweiligen Landesgesetze.

Art. 4 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Die Dienstaufsicht über das Landessozialgericht und die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten üben beide Länder gemeinschaftlich aus.

(2) Die Dienstaufsicht über die übrigen Beschäftigten des Landessozialgerichts steht den jeweiligen Dienstherren zu.