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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 8 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

Die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten obliegt Niedersachsen für den Standort Celle und Bremen für den Standort Bremen.