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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident stehen im Dienst beider Länder und werden gemeinschaftlich ernannt. Die Urkunden werden gemeinsam vollzogen. Auf die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten werden die Vorschriften angewendet, die in Niedersachsen für Richterinnen und Richter gelten.

(2) Die übrigen Beschäftigten stehen im Dienst des Landes, auf dessen Stelle sie geführt werden. Insoweit gelten für sie die jeweiligen Landesgesetze.