Art. 3 NIHBLSozGS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHBLSozGS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30400
(1) Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident stehen im Dienst beider Länder und werden gemeinschaftlich ernannt. Die Urkunden werden gemeinsam vollzogen. Auf die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten werden die Vorschriften angewendet, die in Niedersachsen für Richterinnen und Richter gelten.
(2) Die übrigen Beschäftigten stehen im Dienst des Landes, auf dessen Stelle sie geführt werden. Insoweit gelten für sie die jeweiligen Landesgesetze.