Art. 5 NIHBLSozGS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
- Redaktionelle Abkürzung
- NIHBLSozGS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30400
(1) Die Eidesformel für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten lautet:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Niedersächsischen Verfassung und der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden durch die Justizsenatorin oder den Justizsenator und die Justizministerin oder den Justizminister öffentlich vereidigt.