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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 8 NJG - Zuständigkeit für die Dienstaufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte ist das Justizministerium.

(2) 1Die Dienstaufsicht üben im Übrigen aus

  1. 1.

    die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts über das Oberlandesgericht und die Land- und Amtsgerichte des Bezirks,

  2. 2.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte,

  3. 3.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts über das Landesarbeitsgericht und die Arbeitsgerichte,

  4. 4.

    die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts über das Landgericht und die Amtsgerichte des Bezirks,

  5. 5.

    die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts, des Sozialgerichts und des Arbeitsgerichts über das Gericht,

  6. 6.

    die Direktorin, der Direktor, die sonst aufsichtführende Richterin oder der sonst aufsichtführende Richter des Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts oder des Sozialgerichts über das Gericht.

2Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts steht die Dienstaufsicht über ein Amtsgericht, das mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzt ist, nicht zu. 3Richterinnen und Richter unterstehen der Dienstaufsicht der aufsichtführenden Richterin oder des aufsichtführenden Richters des Amtsgerichts, des Sozialgerichts oder des Arbeitsgerichts nur, wenn diese oder dieser Präsidentin oder Präsident des Gerichts ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 richtet sich die Dienstaufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Landessozialgerichtes nach Artikel 4 Abs. 1 des Staatsvertrages zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 (Nds. GVBl. 2002 S. 68).

(4) § 38 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 31 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt.

(5) Die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften richtet sich nach § 147 GVG.