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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

Vom 10. Dezember 2001 (Nds. GVBl. 2002 S. 68 - VORIS 30400 -)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 14. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 68)

Das Land Niedersachsen (im Folgenden: Niedersachsen),

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Justizminister,

und

die Freie Hansestadt Bremen (im Folgenden: Bremen), vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Präambel

Niedersachsen und Bremen haben die Intensivierung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Eigenständigkeit beider Länder beschlossen. Ausgehend von einer bereits bestehenden und erfolgreichen Zusammenarbeit der Justizressorts in den Bereichen Strafvollzug, Aus- und Fortbildung von Justizpersonal sowie Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik soll ein gemeinsames Landessozialgericht geschaffen werden.