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  • ab 27.03.2002 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NIHBLSozGS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht
Redaktionelle Abkürzung
NIHBLSozGS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30400

(1) Das Landessozialgericht hat seinen Sitz in Celle.

(2) In Bremen besteht eine Zweigstelle mit zwei Spruchkörpern. Bis zu zwei weitere Spruchkörper können durch gemeinsame Anordnung der Landesjustizverwaltungen der vertragschließenden Länder eingerichtet werden.