§ 6 CPl-Woch-VO - Brandschutz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO)
- Amtliche Abkürzung
- CPl-Woch-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020500000
(1) Für Camping- und Wochenendplätze muss eine geeignete Löschwasserentnahmestelle zur Verfügung stehen, deren Entfernung zu jedem Standplatz nicht mehr als 200 m betragen darf. Für Campingplätze mit nicht mehr als 300 Standplätzen ist eine Löschwasserentnahmestelle nicht erforderlich, wenn innerhalb von 10 Minuten die Feuerwehr mit einem Tanklöschfahrzeug an Ort und Stelle sein kann.
(2) Camping- und Wochenendplätze müssen durch mindestens 5 m breite Brandgassen in einzelne Abschnitte unterteilt sein. Jeder Standplatz muss an einer Brandgasse liegen. Nach jeweils 10 aneinander gereihten Standplätzen muss eine Brandgasse angeordnet sein. Es kann verlangt werden, dass Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden.
(3) Es sind bereitzuhalten
- 1.auf Campingplätzen mit nicht mehr als 250 Standplätzen und auf Wochenendplätzen mit nicht mehr als 150 Standplätzen mindestens zwei Feuerlöscher mit je 12 kg Löschmittelinhalt,
- 2.auf Campingplätzen mit mehr als 250 Standplätzen und auf Wochenendplätzen mit mehr als 150 Standplätzen mindestens ein Feuerlöscher mit 50 kg Löschmittelinhalt.
Die Feuerlöscher müssen fahrbar montiert, jederzeit zugänglich und für die Brandklassen A, B und C geeignet sein.