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§ 13 AVO-WaNi - Ergebnisse der Prüfungen, Gesamtpunktzahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung ergibt sich durch Addition der nach den Absätzen 2 bis 4 erreichten Punktzahlen in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

(2) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und ergeben wie folgt das Ergebnis in dem Prüfungsfach:

  1. 1.

    Die Punktzahlen in zwei der in § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 genannten Prüfungsfächer, die der Prüfling bei der Zulassung anzugeben hat, werden jeweils mit 12 multipliziert.

  2. 2.

    In den beiden weiteren schriftlichen Prüfungsfächern werden die Punktzahlen jeweils mit 8 multipliziert.

  3. 3.

    Wird in einem Fach auch mündlich geprüft, so werden abweichend von Nummer 1 die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fall eines Prüfungsfaches jeweils mit 6 und abweichend von Nummer 2 jeweils mit 4 multipliziert.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden bei der zusätzlichen Einbringung einer besonderen Lernleistung die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen wie folgt für die Gesamtpunktzahl berücksichtigt:

  1. 1.

    Die Punktzahlen in den beiden Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils mit 11, die in den Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit 7 und die Punktzahl in der besonderen Lernleistung mit 4 multipliziert.

  2. 2.

    Wird in einem Fach auch mündlich geprüft, so werden abweichend von Nummer 1 die Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fall eines Prüfungsfaches nach Absatz 2 Nr. 1 jeweils mit 5,5 und im Fall eines Prüfungsfaches nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit 3,5 multipliziert; tritt in dem Gesamtergebnis für ein Fach ein Punktwert mit einer Dezimalstelle auf, so ist auf eine volle Punktzahl abzurunden.

(4) Die in den einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und jeweils mit 4 multipliziert.