§ 7 NBeStättVO - Türen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen
- 1.
von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
- 2.
von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.
(2) Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen
- 1.
von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
- 2.
von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
- 3.
von notwendigen Fluren zu einem Gastraum, wenn die Öffnung zu dem Gastraum in demselben Rauchabschnitt liegt wie die Öffnung zu einem Beherbergungsraum.