§ 18 WahlprüfG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- WahlprüfG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210020000000
(1) Zum Antrag ist berechtigt
- 1.
jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keinen Wahlvorschlag einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,
- 2.
jede Fraktion des Landtages.
(2) Zum Antrag in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt
- 1.
der Minister des Innern,
- 2.
jeder Wahlleiter.
(3) Der Antrag kann jederzeit beim Landtag gestellt werden und ist schriftlich zu begründen.