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  • ab 17.06.1981 (aktuelle Fassung)

§ 18 WahlprüfG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Niedersächsischen Landtag (Wahlprüfungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
WahlprüfG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210020000000

(1) Zum Antrag ist berechtigt

  1. 1.

    jede Partei, die Wahlvorschläge eingereicht hat oder die keinen Wahlvorschlag einreichen konnte, weil der Landeswahlausschuss sie für die Wahl nicht als Partei anerkannt hat,

  2. 2.

    jede Fraktion des Landtages.

(2) Zum Antrag in amtlicher Eigenschaft ist berechtigt

  1. 1.

    der Minister des Innern,

  2. 2.

    jeder Wahlleiter.

(3) Der Antrag kann jederzeit beim Landtag gestellt werden und ist schriftlich zu begründen.