Anlage 1.5 GesWeitbildV - F. Fachkraft für Hygiene in der Pflege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
1. Zugangsvoraussetzung
Die Zugangsvoraussetzung zur Weiterbildung für Hygiene in der Pflege erfüllt, wer berechtigt ist, die staatlich anerkannte Berufsbezeichnung Altenpflegerin, Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger zu führen.
2. Weiterbildungsziel
Die Weiterbildung soll zur Wahrnehmung von Aufgaben der Verbesserung und Aufrechterhaltung von Hygiene und Infektionsprävention durch Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenhäusern, Pflege- und anderen Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens befähigen. Sie soll es ermöglichen, geschlechts- und altersspezifische, soziale und ethnologische Unterschiede der Personen, auf die sich die berufliche Tätigkeit bezieht, zu erfassen und zu berücksichtigen.
3. Unterricht
Die Weiterbildung umfasst 720 Unterrichtsstunden in Theorie und Praxis in den folgenden Weiterbildungseinheiten:
3.1
Allgemeine pflegerelevante Kenntnisse (160 Unterrichtsstunden)
3.1.1
Managementkompetenz
3.1.1.1
Betriebsorganisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
- a)betriebswirtschaftliche Grundbegriffe,
- b)Budget und Entgeltsysteme,
- c)Wirtschaftlichkeit,
- d)Rechtsformen von Einrichtungen des Gesundheitswesens,
- e)Personalbedarf,
- f)Betriebsphilosophien, Kundenorientierung.
3.1.1.2
Rechtsgrundlagen
Hierzu zählen insbesondere:
- a)System der Rechtsordnung,
- b)Zivilrecht, insbesondere Haftungsrecht,
- c)Strafrecht,
- d)Arbeitsrecht, Arbeitsschutzrecht,
- e)Sozialrecht,
- i)Gesundheitsrecht,
- g)Betreuungsrecht,
- h)
3.1.2
Psychosoziale und kommunikative Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Führungsstile,
- b)Personalführung,
- c)Kommunikation (Gesprächsführung, Rhetorik, Konfliktbearbeitung),
- d)Didaktik, Lerntheorien, Reflexionsverfahren,
- e)Beratung und Anleitung,
- f)Gestaltung von Anleitungsprozessen.
3.1.3
Pflegefachliche Kompetenz
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Grundlagen zum Pflegeverständnis,
- b)ethisches Handeln in der Pflege,
- c)Interaktion in der Pflege,
- d)Pflegeprozess;
- e)Qualitätssicherung.
3.2
Grundlagen der Hygiene (220 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
- a)medizinische Mikrobiologie (Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie),
- b)Immunologie,
- c)Chemotherapie,
- d)Erregernachweis,
- e)Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial,
- f)Befundauswertung,
- g)Infektionserfassung,
- h)Einführung in die Epidemiologie,
- i)Infektionsepidemiologie in Gemeinschafts- und Pflegeeinrichtungen,
- j)Wasser- und Lebensmittelhygiene,
- k)Hygienemaßnahmen in der Grund- und Behandlungspflege,
- l)Anforderungen an die Reinigung, Sterilisation, Desinfektion,
- m)Abfall und Entsorgung,
- n)Hygienemanagement in Pflege- und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
3.3
Spezielle Grundlagen der Krankenhaushygiene (220 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
- a)Hygienemaßnahmen in der Pflege, Diagnostik und Therapie,
- b)Isolierungsmaßnahmen,
- c)Durchführung der Sterilisation, Desinfektion, Flächenreinigung, Desinsektion,
- d)Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung,
- e)Erstellung von Desinfektions- und Hygieneplänen,
- f)Epidemiologie von Krankenhausinfektionen,
- g)Surveillance von Krankenhausinfektionen,
- h)Rechtsvorschriften und Standards zur Krankenhaushygiene,
- i)Organisation der Krankenhaushygiene.
3.4
Grundlagen der technischen Hygiene (120 Unterrichtsstunden)
Hierzu zählen insbesondere:
- a)bereichsspezifische, funktionelle und bauliche Voraussetzungen,
- b)betrieblich-organisatorische Abläufe,
- c)Aufbau, Funktion und Aufbereitung von Instrumenten und medizinisch-technischen Geräten,
- d)Luftaufbereitung,
- e)wassertechnische Einrichtungen,
- f)umweltschonende Material- und Abfallwirtschaft.
4. Praktische Weiterbildung
Die Praktika dauern insgesamt 3 Monate, und zwar
1 Monat | in der Hygienearbeit in einem Pflegeheim mit mindestens 40 Pflegeplätzen, |
---|---|
1 Monat | in der Hygienearbeit verschiedener Risikobereiche eines Krankenhauses, |
1 Monat | in einem Hygieneinstitut oder einer vergleichbaren Institution. |
5. Praktische Prüfung
In der praktischen Prüfung sind pflege- und einrichtungsbezogene Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus zu planen, durchzuführen, zu dokumentieren und auszuwerten.