§ 6 NBeStättVO - Notwendige Flure
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Niedersächsische Beherbergungsstättenverordnung - NBeStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBeStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) § 17 Abs. 1 Nr. 3 DVO-NBauO ist nicht anzuwenden.
(2) In notwendigen Fluren müssen Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.