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  • ab 31.12.2009 (aktuelle Fassung)

§ 8 HZbPrüfVO - Täuschung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erwerb der fachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung (HZbPrüfVO)
Amtliche Abkürzung
HZbPrüfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. 2In leichten Fällen kann die Wiederholung dieser Prüfungsleistung aufgegeben oder von Maßnahmen abgesehen werden.

(2) Wird die Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb eines Jahres seit Aushändigung des Prüfungszeugnisses für nicht bestanden erklärt werden.