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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 17 APVO-LKD - Wiederholung der Laufbahnprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsleistungen, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf Verlangen des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.

(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.