§ 3 APVO-LKD - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LKD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 dauert 24 Monate und gliedert sich in
- 1.
einen berufspraktischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 18 Monaten und
- 2.
einen fachtheoretischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 6 Monaten.
(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1 können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium (Fachministerium).
(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 dauert 12 Monate und gliedert sich in
- 1.
einen berufspraktischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 9 Monaten und
- 2.
einen fachtheoretischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 3 Monaten.
(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 2 können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 NLVO angerechnet werden. 2Über die Anrechung entscheidet das Fachministerium.
(5) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen.