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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 3 APVO-LKD - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    einen berufspraktischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 18 Monaten und

  2. 2.

    einen fachtheoretischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 6 Monaten.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1 können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium (Fachministerium).

(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 dauert 12 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    einen berufspraktischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 9 Monaten und

  2. 2.

    einen fachtheoretischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 3 Monaten.

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 2 können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 NLVO angerechnet werden. 2Über die Anrechung entscheidet das Fachministerium.

(5) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen.