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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 9 APVO-LKD - Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Entscheidungen und sonstige Maßnahmen, die die Laufbahnprüfung betreffen, werden vom Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Prüfungsbehörde) getroffen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 1 und für die Laufbahngruppe 2 wird bei der Prüfungsbehörde je ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(3) Der Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 1 besteht aus

  1. 1.

    einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker,

  2. 2.

    einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt,

  3. 3.

    einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen,

  4. 4.

    einer oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt und

  5. 5.

    einer Lebensmittelkontrolleurin oder einem Lebensmittelkontrolleur mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste.

(4) Der Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2 besteht aus

  1. 1.

    einer staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin oder einem staatlich geprüften Lebensmittelchemiker,

  2. 2.

    einer Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt,

  3. 3.

    einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen,

  4. 4.

    einer oder einem Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt und

  5. 5.

    einer Lebensmittelkontrolleurin oder einem Lebensmittelkontrolleur mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste.

(5) 1Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. 2Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Fachministerium für vier Jahre bestellt. 3Die Mitglieder nach Absatz 2 Nrn. 4 und 5 und Absatz 3 Nrn. 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.

(6) Nach Ablauf seiner Amtszeit übt das Mitglied des Prüfungsausschusses seine Tätigkeit weiter aus, bis ein neues Mitglied bestellt ist.

(7) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Absatz 3 führen die Mitglieder nach Absatz 3 Nrn. 1 und 2 und den Vorsitz des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 führen die Mitglieder nach Absatz 4 Nrn. 1 und 2 abwechselnd für zwei Jahre.

(8) 1Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.