§ 20 APVO-LKD - Ausbildung für den Regelaufstieg
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LKD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Beamtinnen und Beamte im Lebensmittelkontrolldienst, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Lebensmittelkontrolldienstes der Laufbahngruppe 2
- 1.
in einem siebenmonatigen Aufstiegslehrgang, der 1.100 Unterrichtsstunden umfasst, und
- 2.
durch eine sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit
eingeführt.
(2) Für den Aufstiegslehrgang und die berufspraktische Tätigkeit gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.