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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 20 APVO-LKD - Ausbildung für den Regelaufstieg

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Beamtinnen und Beamte im Lebensmittelkontrolldienst, die zum Regelaufstieg zugelassen sind, werden in die Aufgaben des Lebensmittelkontrolldienstes der Laufbahngruppe 2

  1. 1.

    in einem siebenmonatigen Aufstiegslehrgang, der 1.100 Unterrichtsstunden umfasst, und

  2. 2.

    durch eine sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit

eingeführt.

(2) Für den Aufstiegslehrgang und die berufspraktische Tätigkeit gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.