§ 15 APVO-LKD - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LKD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Note für jeden Prüfungsteil mindestens "ausreichend (4)" lautet.
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so errechnet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung.
(3) 1Zur Ermittlung der Prüfungsnote wird der Mittelwert der Punktzahlen der drei Prüfungsteile errechnet, wobei
- 1.
die Punktzahl für die Aufsichtsarbeit mit 30 vom Hundert,
- 2.
die Punktzahl für die praktische Prüfung mit 35 vom Hundert und
- 3.
die Punktzahl für die mündliche Prüfung mit 35 vom Hundert
berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.
(4) 1Zur Ermittlung der Gesamtnote der Laufbahnprüfung wird der Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote und der Punktzahl der Prüfungsnote errechnet, wobei die Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote mit 30 vom Hundert und die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 vom Hundert berücksichtigt werden. 2Der Mittelwert (Punktzahl der Gesamtnote) wird einer Note (Gesamtnote) zugeordnet.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote und die Punktzahl der Gesamtnote bekannt.
(6) Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Gesamtnote und der Punktzahl der Gesamtnote.
(7) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.