APVO-LKD,NI - Ausbildungs-/Prüfungsverordnung-Lebensmittelkontrolldienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Vom 19. Juli 2010 (Nds. GVBl. S. 301 - VORIS 20411 -)

Aufgrund des § 26 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 242), wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich, Ausbildungsziel1
Zulassung zum Vorbereitungsdienst2
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes3
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen4
Dienstbezeichnungen5
Inhalt der Ausbildung6
Bewertung der Leistungen7
Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung8
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschüsse9
Zulassung zur Laufbahnprüfung10
Prüfungsteile11
Aufsichtsarbeit12
Praktische Prüfung13
Mündliche Prüfung14
Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis15
Niederschriften16
Wiederholung der Laufbahnprüfung17
Verhinderung, Versäumnis18
Ordnungswidriges Verhalten19
Ausbildung für den Regelaufstieg20
Aufstiegsprüfung21
Übergangsvorschriften22
Inkrafttreten23

§ 1 APVO-LKD - Regelungsbereich, Ausbildungsziel

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den Lebensmittelkontrolldienst,

  2. 2.

    die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Gesundheits- und soziale Dienste für den Lebensmittelkontrolldienst und

  3. 3.

    die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten im Lebensmittelkontrolldienst.

(2) Ziel des Vorbereitungsdienstes und der Ausbildung für den Aufstieg ist es, die zur Erfüllung der Aufgaben des Lebensmittelkontrolldienstes in der jeweiligen Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

§ 2 APVO-LKD - Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 kann zugelassen werden, wer

  1. 1.

    eine Berufsausbildung auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes abgeschlossen hat und

  2. 2.

    eine mit einer Prüfung aufgrund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgeschlossene Fortbildung in einem Lebensmittelberuf oder eine mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker in einem Lebensmittelberuf abgeschlossen hat.

(2) Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 kann zugelassen werden, wer ein Hochschulstudium auf dem Gebiet des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie mit Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.

§ 3 APVO-LKD - Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 1 dauert 24 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    einen berufspraktischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 18 Monaten und

  2. 2.

    einen fachtheoretischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 6 Monaten.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 1 können Zeiten nach § 21 Abs. 2 Satz 4 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium (Fachministerium).

(3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahngruppe 2 dauert 12 Monate und gliedert sich in

  1. 1.

    einen berufspraktischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 9 Monaten und

  2. 2.

    einen fachtheoretischen Ausbildungsteil mit einer Dauer von 3 Monaten.

(4) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahngruppe 2 können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 NLVO angerechnet werden. 2Über die Anrechung entscheidet das Fachministerium.

(5) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Ausbildungsabschnitte bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen.

§ 4 APVO-LKD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Ausbildungsbehörden sind die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen zur Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie Tabakerzeugnissen im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes zuständigen Behörden (Lebensmittelüberwachungsbehörden).

(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht. 2Die Ausbildungsbehörde erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und weist sie oder ihn den Ausbildungsstellen für die berufspraktische Ausbildung zu.

(3) 1Ausbildungsstellen für die fachtheoretische Ausbildung sind

  1. 1.

    für die Laufbahngruppe 1 die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und

  2. 2.

    für die Laufbahngruppe 2 das Niedersächsische Studieninstitut für kommunale Verwaltung e. V.

2Das Fachministerium kann im Einzelfall andere Ausbildungsstellen zulassen.