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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 12 APVO-LKD - Aufsichtsarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Aufgabe der Aufsichtsarbeit soll mindestens vier der in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Ausbildungsinhalte berücksichtigen.

(2) 1Die Lehrkräfte unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeit. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt die Aufgabe aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 1 vier Stunden und für die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahngruppe 2 fünf Stunden.

(4) 1Die Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die die oder der Vorsitzende auswählt, in der von ihr oder ihm bestimmten Reihenfolge zu bewerten. 2Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. 3Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Lehrkräfte zu einer gutachterlichen Vorbeurteilung heranziehen. 4Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind an die Vorbeurteilung nicht gebunden. 5Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 6Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 7Sie oder er kann sich für eine der beiden Bewertungen oder eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.

(5) 1Ist die Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertung. 2Ist die Aufsichtsarbeit nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.