§ 14 APVO-LKD - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LKD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf alle Inhalte der Ausbildung erstrecken. 2Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 3In der Prüfung für die Laufbahngruppe 1 sollen auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Prüfung für die Laufbahngruppe 2 etwa 45 Minuten.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass
- 1.
Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,
- 2.
Anwärterinnen und Anwärter sowie
- 3.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,
bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.