§ 17 APVO-LKD - Wiederholung der Laufbahnprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LKD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Prüfungsleistungen, die mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind, werden auf Verlangen des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.
(2) Die Ausbildungsbehörde entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zur Wiederholungsprüfung.