§ 13 APVO-LKD - Praktische Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-LKD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1In der praktischen Prüfung hat der Prüfling selbständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
- 1.
eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme unter Aufsicht einer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Lebensmittelchemikerin oder eines in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Lebensmittelchemikers durchzuführen,
- 2.
eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme unter Aufsicht einer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Tierärztin oder eines in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Tierarztes durchzuführen und
- 3.
eine Kontrolle eines Verbrauchermarktes, einer Gaststätte oder einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung einschließlich Probenahme unter Aufsicht einer in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Lebensmittelchemikerin oder Tierärztin oder eines in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätigen Lebensmittelchemikers oder Tierarztes durchzuführen.
2Jede Kontrolle soll etwa zwei Stunden dauern.
(2) Die Prüfungsbehörde legt eine Lebensmittelüberwachungsbehörde fest, in deren Zuständigkeitsbereich die praktische Prüfung abgelegt wird; diese soll nicht die Ausbildungsbehörde des Prüflings sein.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufsichtführenden und wählt im Benehmen mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde nach Absatz 2 Betriebe und Einrichtungen aus, in denen die Ausbildungsinhalte und die Anforderungen an die Laufbahngruppe geprüft werden können.
(4) 1Der Prüfling hat über jede Kontrolle innerhalb einer von der oder dem Aufsichtführenden festgesetzten Frist einen schriftlichen Bericht anzufertigen. 2In dem Bericht ist auf die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzugehen.
(5) 1Die oder der Aufsichtführende bewertet unter Berücksichtigung des schriftlichen Berichts die Kontrolle. 2Ist jede Kontrolle mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für die praktische Prüfung. 3Hierfür errechnet sie oder er den Mittelwert der Bewertungen nach Satz 1. 4Der Mittelwert (Punkzahl für die praktische Prüfung) wird einer Note (Prüfungsnote für die praktische Prüfung) zugeordnet.
(6) 1Ist jede Kontrolle mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen, die Punktzahl für die praktische Prüfung und die Prüfungsnote für die praktische Prüfung. 2Ist eine Kontrolle nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.