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  • ab 01.08.2010 (aktuelle Fassung)

§ 14 APVO-LKD - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Lebensmittelkontrolldienst (APVO-LKD)
Amtliche Abkürzung
APVO-LKD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die mündliche Prüfung soll sich auf alle Inhalte der Ausbildung erstrecken. 2Sie soll als Gruppenprüfung stattfinden; es sollen nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 3In der Prüfung für die Laufbahngruppe 1 sollen auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten Prüfungszeit entfallen und in der Prüfung für die Laufbahngruppe 2 etwa 45 Minuten.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.

(3) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass

  1. 1.

    Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden,

  2. 2.

    Anwärterinnen und Anwärter sowie

  3. 3.

    andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. 3Die in Satz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Personen können nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.